Absatz 2,Beträge, die in den Übersichten nicht den steuerlichen Erfordernissen entsprechen, sind durch geeignete Zusätze oder Anmerkungen diesen anzupassen, wenn nicht eine besondere Übersicht mit dem Zusatz „für steuerliche Zwecke'' beigefügt wird.
Einkommensteuergesetz 1988
Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,
Paragraph 44
30.07.1988
19.12.2004
Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 (Paragraph 125,)
Form der Steuererklärungen
Paragraph 44, (1) Wer Bücher führt und regelmäßig Abschlüsse macht, muß seiner Steuererklärung eine Abschrift der Vermögensübersicht (Jahresabschluß, Bilanz) und der Gewinn- und Verlustrechnung beifügen. Diese müssen auf dem Zahlenwerk der Buchführung beruhen.