Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 43

Inkrafttretensdatum

30.07.1988

Außerkrafttretensdatum

30.11.1993

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 (Paragraph 125,)

Text

Steuererklärung bei gesonderter Feststellung der Einkünfte

Paragraph 43, (1) Der Steuerpflichtige hat eine besondere Steuererklärung abzugeben, wenn die Einkünfte gemäß Paragraph 187, der Bundesabgabenordnung gesondert festzustellen sind.

  1. Absatz 2,Die zur Geschäftsführung oder Vertretung einer Gesellschaft oder Gemeinschaft befugten Personen sind, wenn die Einkünfte einheitlich und gesondert festzustellen sind, verpflichtet, eine Steuererklärung zur einheitlichen Feststellung der Einkünfte der einzelnen Beteiligten abzugeben.
  2. Absatz 3,In den Fällen der Absatz eins und 2 ist Paragraph 134, der Bundesabgabenordnung anzuwenden.