Einkommensteuergesetz 1988
Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,
Paragraph 40
30.07.1988
26.06.1992
Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 (Paragraph 125,)
Kinderzuschläge zum Alleinverdienerabsetzbetrag
Paragraph 40, Unterbleibt bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag haben und für die keine Lohnsteuerkarte ausgestellt worden ist, eine Veranlagung, so ist der nach Paragraph 33, Absatz 4, zustehende Kinderzuschlag zum Alleinverdienerabsetzbetrag auf Antrag des Steuerpflichtigen zu erstatten. Der Antrag kann bis zum Ende des auf den Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres gestellt werden. Im Antrag ist die Versicherungsnummer gemäß Paragraph 31, ASVG anzuführen.