Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32,

Inkrafttretensdatum

30.07.1988

Außerkrafttretensdatum

31.08.1993

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 (Paragraph 125,)

Text

Gemeinsame Vorschriften

Paragraph 32, Zu den Einkünften im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, gehören auch:

  1. Ziffer eins
    Entschädigungen, die gewährt werden
    1. Litera a
      als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen einschließlich eines Krankengeldes und vergleichbarer Leistungen oder
    2. Litera b
      für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit, für die Aufgabe einer Gewinnbeteiligung oder einer Anwartschaft auf eine solche oder
    3. Litera c
      für die Aufgabe von Bestandrechten, sofern der Bestandgegenstand enteignet wird oder seine Enteignung nachweisbar unmittelbar droht, oder
    4. Litera d
      für die Aufgabe von Bestandrechten, deren zwangsweise Auflösung im Hinblick auf die künftige Verwendung des Bestandgegenstandes für einen Zweck, für den Enteignungsrechte in Anspruch genommen werden könnten, nachweisbar unmittelbar droht.
  2. Ziffer 2
    Einkünfte aus
    • Strichaufzählung
      einer ehemaligen betrieblichen Tätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 (zB Gewinne aus dem Eingang abgeschriebener Forderungen oder Verluste aus dem Ausfall von Forderungen),
    • Strichaufzählung
      einer ehemaligen nichtselbständigen Tätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, oder
    • Strichaufzählung
      einem früheren Rechtsverhältnis im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 5 bis 7,
    und zwar jeweils auch beim Rechtsnachfolger.
  3. Ziffer 3
    Rückzahlungen auf Grund einer Kapitalherabsetzung, die innerhalb von zehn Jahren nach einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 29,) erfolgt.