Kurztitel
Einkommensteuergesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 400/1988Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,
Beachte
Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 (§ 125Paragraph 125,)
Text
Gewerbebetrieb (§ 2Paragraph 2, Abs. 3Absatz 3, Z 3Ziffer 3,)
§ 23.Paragraph 23, Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind:
Einkünfte aus einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung der Land- und Forstwirtschaft noch als selbständige Arbeit anzusehen ist.
Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind (wie insbesondere offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften), sowie die Vergütungen, die die Gesellschafter von der Gesellschaft für ihre Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft, für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen haben.
Veräußerungsgewinne im Sinne des § 24.Paragraph 24,