Absatz einsEinkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind:
- Ziffer einsEinkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau und aus allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen. Werden Einkünfte auch aus zugekauften Erzeugnissen erzielt, dann gilt für die Abgrenzung zum Gewerbebetrieb Paragraph 30, Absatz 9 bis 11 des Bewertungsgesetzes 1955.
- Ziffer 2Einkünfte aus Tierzucht- und Tierhaltungsbetrieben im Sinne des Paragraph 30, Absatz 3 bis 7 des Bewertungsgesetzes 1955.
- Ziffer 3Einkünfte aus Binnenfischerei, Fischzucht und Teichwirtschaft sowie aus Bienenzucht.
- Ziffer 4Einkünfte aus Jagd, wenn diese mit dem Betrieb einer Landwirtschaft oder einer Forstwirtschaft im Zusammenhang steht.