Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18,

Inkrafttretensdatum

30.07.1988

Außerkrafttretensdatum

29.12.1989

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 (Paragraph 125,)

Text

6. ABSCHNITT

Sonderausgaben

Paragraph 18, (1) Folgende Ausgaben sind bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind:

  1. Ziffer eins
    Renten und dauernde Lasten, die auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhen. Renten und dauernde Lasten, die als Gegenleistung für die Übertragung von Wirtschaftsgütern geleistet werden, sind jedoch nur insoweit abzugsfähig, als die Summe der bezahlten Beträge den auf den Zeitpunkt der Übertragung kapitalisierten Wert der Rentenverpflichtung (Paragraph 16, Absatz 2 und 4 des Bewertungsgesetzes 1955) übersteigt.
  2. Ziffer 2
    Beiträge und Versicherungsprämien zu einer
    • Strichaufzählung
      freiwilligen Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung
    • Strichaufzählung
      Lebensversicherung (Kapital- oder Rentenversicherung)
    • Strichaufzählung
      freiwilligen Witwen-, Waisen-, Versorgungs- und Sterbekasse
    • Strichaufzählung
      Pensionskasse.
    Versicherungsprämien sind nur dann abzugsfähig, wenn das Versicherungsunternehmen Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat oder ihm die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt wurde.
    Beiträge zu Versicherungsverträgen auf den Erlebensfall sind nur abzugsfähig, wenn für den Fall des Ablebens des Versicherten mindestens die für den Erlebensfall vereinbarte Versicherungssumme zur Auszahlung kommt und überdies zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und dem Zeitpunkt des Anfallens der Versicherungssumme im Erlebensfall ein Zeitraum von mindestens zwanzig Jahren liegt. Hat der Versicherte im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses das 41. Lebensjahr vollendet, dann verkürzt sich dieser Zeitraum auf den Zeitraum bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres, er darf jedoch nicht weniger als zehn Jahre betragen.
    Besteht der Beitrag (die Versicherungsprämie) in einer einmaligen Leistung, so kann der Erbringer dieser Leistung auf Antrag ein Zehntel des als Einmalprämie geleisteten Betrages durch zehn aufeinanderfolgende Jahre als Sonderausgaben in Anspruch nehmen.
    Werden als Sonderausgaben abgesetzte Versicherungsprämien ohne Nachversteuerung (Absatz 4, Ziffer eins,) vorausgezahlt, rückgekauft oder sonst rückvergütet, dann vermindern die rückvergüteten Beträge beginnend ab dem Kalenderjahr der Rückvergütung die aus diesem Vertrag als Sonderausgaben absetzbaren Versicherungsprämien.
  3. Ziffer 3
    Ausgaben zur Wohnraumschaffung oder zur Wohnraumsanierung:
    1. Litera a
      Mindestens achtjährig gebundene Beträge, die vom Wohnungswerber zur Schaffung von Wohnraum an Bauträger geleistet werden. Bauträger sind
      • Strichaufzählung
        gemeinnützige Bau-, Wohnungs- und Siedlungsvereinigungen
      • Strichaufzählung
        Unternehmen, deren Betriebsgegenstand nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung die Schaffung von Wohnungseigentum ist
      • Strichaufzählung
        Gebietskörperschaften.
      Dabei ist es gleichgültig, ob der Wohnraum dem Wohnungswerber in Nutzung (Bestand) gegeben oder ob ihm eine Kaufanwartschaft eingeräumt wird. Ebenso ist es nicht maßgeblich, ob der Wohnungswerber bis zum Ablauf der achtjährigen Bindungszeit im Falle seines Rücktrittes einen Anspruch auf volle Erstattung des Betrages hat oder nicht.
    2. Litera b
      Beträge, die zur Errichtung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen verausgabt werden. Eigenheim ist ein Wohnhaus im Inland mit nicht mehr als zwei Wohnungen, wenn mindestens zwei Drittel der Gesamtnutzfläche des Gebäudes Wohnzwecken dienen. Das Eigenheim kann auch im Eigentum zweier oder mehrerer Personen stehen. Eigenheim kann auch ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden sein. Eigentumswohnung ist eine Wohnung im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes 1975, die mindestens zu zwei Dritteln der Gesamtnutzfläche Wohnzwecken dient. Auch die Aufwendungen für den Erwerb von Grundstücken zur Schaffung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen durch den Steuerpflichtigen bzw. einen von ihm Beauftragten sind abzugsfähig.
    3. Litera c
      Ausgaben zur Sanierung von Wohnraum durch befugte Unternehmer, und zwar
      • Strichaufzählung
        Instandsetzungsaufwendungen einschließlich Aufwendungen für energiesparende Maßnahmen, wenn diese Aufwendungen den Nutzungswert des Wohnraumes wesentlich erhöhen oder den Zeitraum seiner Nutzung wesentlich verlängern oder
      • Strichaufzählung
        Herstellungsaufwendungen.
    4. Litera d
      Rückzahlungen von Darlehen, die für die Schaffung von begünstigtem Wohnraum oder für die Sanierung von Wohnraum im Sinne der Litera a bis Litera c, aufgenommen wurden, sowie Zinsen für derartige Darlehen. Diesen Darlehen sind Eigenmittel der in Litera a, genannten Bauträger gleichzuhalten.
  4. Ziffer 4
    Ausgaben natürlicher Personen für die Anschaffung von Genußscheinen im Sinne des Paragraph 6, des Beteiligungsfondsgesetzes und für die Erstanschaffung junger Aktien (Absatz 3, Ziffer 4, Litera a,) von Aktiengesellschaften im Sinne des Absatz 3, Ziffer 4, Litera b,, die den Ausgabebetrag (Nennbetrag und ein Aufgeld) betreffen. Die Genußscheine oder jungen Aktien müssen bei einer inländischen Bank
    • Strichaufzählung
      gegen sofortige volle Zahlung der Anschaffungskosten der Genußscheine oder des Ausgabebetrages der jungen Aktien erworben und
    • Strichaufzählung
      durch mindestens zehn Jahre ab der Anschaffung hinterlegt werden.
    Die Bank hat dem Steuerpflichtigen die Anschaffung der Genußscheine oder jungen Aktien, die bezahlten Beträge und die Tatsache der Hinterlegung auf einem amtlichen Vordruck zu bescheinigen. Eine Gleichschrift dieser Bescheinigung ist von der Bank dem Wohnsitzfinanzamt zu übersenden.
  5. Ziffer 5
    Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften, höchstens jedoch 1 000 S jährlich.
  6. Ziffer 6
    Steuerberatungskosten, die an berufsrechtlich befugte Personen geleistet werden.
  7. Ziffer 7
    Ausgaben zur Leistung von Zuwendungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 5 und 6, soweit diese nicht aus dem Betriebsvermögen erfolgen. Diese Zuwendungen sind jedoch nur insoweit als Sonderausgaben abzugsfähig, als sie zusammen mit Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 5 und 6 insgesamt 10% des sich nach Verlustausgleich ergebenden Gesamtbetrages der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Kalenderjahres nicht übersteigen.
  1. Absatz 2Für Sonderausgaben im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 mit Ausnahme der Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbarer Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen ist ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von 1 638 S jährlich abzusetzen.
  2. Absatz 3In Ergänzung des Absatz eins, wird bestimmt:
    1. Ziffer eins
      Ausgaben im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2,, 3 und 5 kann der Steuerpflichtige auch dann absetzen, wenn er sie für seinen nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten und für seine Kinder (Paragraph 106,) leistet.
    2. Ziffer 2
      1. Litera a
        Für Ausgaben im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 mit Ausnahme der Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbarer Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen besteht ein einheitlicher Höchstbetrag von 40 000 S jährlich. Dieser Betrag erhöht sich um
        • Strichaufzählung
          40 000 S, wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht
        • Strichaufzählung
          je 5 000 S für jedes Kind.
        Sind diese Ausgaben insgesamt
        • Strichaufzählung
          niedriger als der jeweils maßgebende Höchstbetrag, so ist die Hälfte der Ausgaben als Sonderausgaben abzusetzen
        • Strichaufzählung
          gleich hoch oder höher als der jeweils maßgebende Höchstbetrag, so ist die Hälfte des Höchstbetrags als Sonderausgaben abzusetzen.
      2. Litera b
        Hat der Steuerpflichtige für Sonderausgaben im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 mit Ausnahme der Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbarer Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen den Erhöhungsbetrag für ein Kind in Anspruch genommen, so steht dem Ehegatten für dieses Kind kein Erhöhungsbetrag zu. Ein Kind, für das der Erhöhungsbetrag in Anspruch genommen worden ist, kann selbst keine derartigen Sonderausgaben geltend machen; hat das Kind selbst solche Sonderausgaben geltend gemacht, so kann der Erhöhungsbetrag für dieses Kind nicht in Anspruch genommen werden.
    3. Ziffer 3
      1. Litera a
        Soweit Beträge nach Absatz eins, Ziffer 3, als Sonderausgaben anerkannt worden sind, können sie aus einem anderen Rechtstitel nicht nochmals als Sonderausgaben berücksichtigt werden. In gleicher Weise dürfen Beträge, bei denen gemäß Paragraph 108, Absatz 7, Ziffer 2, die Rückforderung erstatteter Einkommensteuer (Lohnsteuer) unterbleibt, nicht als Sonderausgaben nach Absatz eins, Ziffer 3, berücksichtigt werden.
      2. Litera b
        Absatz eins, Ziffer 3, ist auch dann anzuwenden, wenn innerhalb des in Ziffer eins, genannten Personenkreises Geldgeber oder Darlehensschuldner einerseits und Errichter (Eigentümer) bzw. Wohnungswerber (Nutzungsberechtigter, Bestandnehmer) andererseits nicht identisch sind.
    4. Ziffer 4
      1. Litera a
        Junge Aktien im Sinne des Absatz eins, Ziffer 4, sind Aktien,
        1. Sub-Litera, a, a
          die im Rahmen der Gründung gegen Bareinzahlung mit sofortiger voller Leistung des Ausgabebetrages (Nennbetrag und Aufgeld) bis zum Ablauf von drei Monaten ab der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister angeschafft werden,
        2. Sub-Litera, b, b
          die im Rahmen einer Kapitalerhöhung gegen Bareinzahlung mit sofortiger voller Leistung des Ausgabebetrages (Nennbetrag und Aufgeld) neu ausgegeben werden und die im Rahmen einer ordentlichen oder genehmigten Kapitalerhöhung bis zum Ablauf von drei Monaten ab der Eintragung der Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals in das Handelsregister angeschafft werden oder bei denen im Rahmen einer bedingten Kapitalerhöhung die Ausübung des unentziehbaren Bezugsrechtes erklärt wird. Nicht begünstigt sind Aktien, die auf Grund einer Kapitalerhöhung ausgegeben werden, wenn der Beschluß auf Erhöhung des Grundkapitals (Paragraph 149, Absatz eins, des Aktiengesetzes 1965) innerhalb von zwei Jahren nach der Eintragung des Beschlusses über die Herabsetzung des Grundkapitals zum Zwecke der Rückzahlung von Teilen des Grundkapitals (Paragraph 177, des Aktiengesetzes 1965) gefaßt wurde; dies gilt auch für Kapitalherabsetzungen durch eine Aktiengesellschaft oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Rechtsvorgänger der Aktiengesellschaft (Paragraphen 219 und 245 des Aktiengesetzes 1965, Paragraph 2, des Bundesgesetzes über die Umwandlung von Handelsgesellschaften, Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1954,).
        Die jungen Aktien müssen zur Gänze von einer oder mehreren Banken gemeinsam übernommen werden. Die für die Zeichnung der Aktien aufgewendeten Geldmittel müssen der Aktiengesellschaft zusätzlich zugeflossen sein. Nicht begünstigt sind Aktien, für die Garantien hinsichtlich des Wertes oder der Dividendenansprüche abgegeben werden.
      2. Litera b
        Aktiengesellschaften im Sinne des Absatz eins, Ziffer 4, sind Aktiengesellschaften mit Sitz und Geschäftsleitung im Inland,
        1. Sub-Litera, a, a
          die den Sektionen „Gewerbe'' oder „Industrie'' einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft angehören und deren Unternehmensschwerpunkt nach der Satzung sowie den Vorbereitungshandlungen oder der tatsächlichen Geschäftsführung nachweislich die industrielle Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter im Inland, ausgenommen die Herstellung von elektrischer Energie, Gas oder Wärme, ist und
        2. Sub-Litera, b, b
          für die keine allgemeinen Ausfallshaftungen für den Fall der Insolvenz übernommen worden sind.
      3. Litera c
        Als Aktiengesellschaft mit dem Unternehmensschwerpunkt im Sinne der Litera b, gilt bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen auch eine Aktiengesellschaft, deren Unternehmensschwerpunkt die geschäftsleitende Verwaltung von Beteiligungen ist, wenn auf Grund der finanziellen und organisatorischen Verflechtung nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse der Schwerpunkt des Unternehmensverbundes nachweislich die industrielle Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter in Aktiengesellschaften im Inland ist. Voraussetzung ist, daß die Mittel aus der Kapitalerhöhung nachweislich zur Übernahme des Grundkapitals oder einer ordentlichen Kapitalerhöhung bei einer Aktiengesellschaft im Sinne der Litera b, verwendet werden.
      4. Litera d
        Der Steuerpflichtige hat der Abgabenbehörde das Vorliegen der in Litera a bis c genannten Voraussetzungen nachzuweisen. Die Nachweispflicht entfällt insoweit, als der Bundesminister für Finanzen auf Antrag der ausgebenden Aktiengesellschaft das Vorliegen dieser Voraussetzungen bescheinigt.
  3. Absatz 4In folgenden Fällen sind die als Sonderausgaben abgesetzten Beträge nachzuversteuern:
    1. Ziffer eins
      Eine Nachversteuerung von Versicherungsprämien (Absatz eins, Ziffer 2,) hat zu erfolgen, wenn
      • Strichaufzählung
        die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag auf den Erlebensfall innerhalb von zwanzig Jahren seit Vertragsabschluß ganz oder zum Teil abgetreten oder rückgekauft werden. Dieser Zeitraum verkürzt sich, wenn der Versicherte im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses das 41. Lebensjahr vollendet hat, entsprechend Absatz eins, Ziffer 2,
      • Strichaufzählung
        innerhalb von zehn Jahren seit Vertragsabschluß eine Vorauszahlung oder Verpfändung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag erfolgt.
      Eine Nachversteuerung erfolgt nicht, wenn
      • Strichaufzählung
        die Ansprüche aus einer kurzen Ablebensversicherung abgetreten oder verpfändet wurden
      • Strichaufzählung
        die Nachversteuerung bei den Erben vorzunehmen wäre oder
      • Strichaufzählung
        der Steuerpflichtige nachweist, daß die angeführten Tatsachen durch wirtschaftliche Notlage verursacht sind.
      Die Umstände, die zu einer Nachversteuerung oder zu einer Verminderung der absetzbaren Versicherungsprämien (Absatz eins, Ziffer 2, letzter Satz) führen, müssen dem Wohnsitzfinanzamt ohne amtliche Aufforderung innerhalb eines Monats mitgeteilt werden
      • Strichaufzählung
        vom Versicherungsunternehmen im Falle des Rückkaufes, der Vorauszahlung, Verpfändung oder einer sonstigen Rückvergütung,
      • Strichaufzählung
        vom Steuerpflichtigen in allen übrigen Fällen.
      Im Falle der Verminderung der absetzbaren Versicherungsprämien (Absatz eins, Ziffer 2, letzter Satz) entfällt die Meldepflicht dann, wenn die rückvergüteten Beträge mit künftigen Versicherungsprämien aufgerechnet werden.
    2. Ziffer 2
      1. Litera a
        Eine Nachversteuerung von achtjährig gebundenen Beträgen (Absatz eins, Ziffer 3, Litera a,) hat insoweit zu erfolgen, als vor Ablauf von acht Jahren seit Vertragsabschluß die geleisteten Beträge ganz oder zum Teil rückgezahlt werden.
        Eine Nachversteuerung erfolgt nicht,
        • Strichaufzählung
          wenn die Wohnung dem Wohnungswerber ins Eigentum (Eigentumswohnung, Eigenheim) übertragen wird
        • Strichaufzählung
          wenn der Vertrag durch den Tod des Wohnungswerbers aufgelöst wird oder
        • Strichaufzählung
          soweit die rückgezahlten Beträge wieder für Zwecke der Wohnraumschaffung oder der Wohnraumsanierung verwendet werden.
        Die im Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, genannten Bauträger sind verpflichtet, die Umstände, die zu einer Nachversteuerung führen, dem Wohnsitzfinanzamt des Wohnungswerbers innerhalb eines Monats ohne amtliche Aufforderung mitzuteilen.
      2. Litera b
        Eine Nachversteuerung von Ausgaben zur Errichtung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen hat zu erfolgen, wenn die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, nicht gegeben sind. Ausgaben zum Erwerb von Grundstücken sind nachzuversteuern, wenn nicht innerhalb von fünf Jahren Maßnahmen gesetzt werden, aus denen die Verwendung des Grundstücks zur Errichtung eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung erkennbar ist. Eine Nachversteuerung erfolgt nicht, wenn der Steuerpflichtige inzwischen verstorben ist.
      3. Litera c
        Eine Nachversteuerung von Darlehensrückzahlungen (Absatz eins, Ziffer 3, Litera d,) hat zu erfolgen, wenn festgestellt wird, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung als Sonderausgaben nicht erfüllt sind. Eine Nachversteuerung erfolgt nicht, wenn der Steuerpflichtige inzwischen verstorben ist.
    3. Ziffer 3
      Eine Nachversteuerung von Ausgaben zur Anschaffung von Genußscheinen und jungen Aktien (Absatz eins, Ziffer 4,) hat zu erfolgen, wenn die Genußscheine oder Aktien vor Ablauf von zehn Jahren seit ihrer Hinterlegung aus dem Depot ausscheiden oder entnommen, entgeltlich oder unentgeltlich übertragen oder einem Betriebsvermögen zugeführt werden. Der Umtausch von Aktien gemäß den Paragraphen 67,, 179, 226 Absatz 7 und 233 des Aktiengesetzes 1965 gilt nicht als Entnahme aus dem Depot. Eine Kapitalherabsetzung mit Rückzahlung der Einlagen gilt insoweit als Ausscheiden aus dem Depot. Im Falle eines Depotwechsels oder der Drittverwahrung unterbleibt eine Nachversteuerung, wenn die übernehmende Bank die Verpflichtungen im Sinne dieser Ziffer übernimmt und die übertragende Bank hievon verständigt. Die Verständigung ist von der übertragenden Bank zehn Jahre ab der Anschaffung aufzubewahren. Die Nachversteuerung erfolgt im Falle der Auflösung eines Beteiligungsfonds höchstens in Höhe des ausgeschütteten Liquidationserlöses, im Falle der Kapitalherabsetzung oder der Abwicklung einer Aktiengesellschaft höchstens in Höhe der rückgezahlten Beträge. Die Tatsachen, die zur Nachversteuerung führen, sind im Falle des Ausscheidens oder der Entnahme von Genußscheinen oder Aktien aus dem Depot von der depotführenden Bank, in allen anderen Fällen vom Steuerpflichtigen dem Wohnsitzfinanzamt innerhalb eines Monats ohne amtliche Aufforderung mitzuteilen.
      Die Nachversteuerung erfolgt nicht, soweit
      1. Litera a
        in den Fällen des Übergangs von Todes wegen, der Abgeltung eines Pflichtteilsanspruches, der Abgeltung von Ansprüchen aus Vermächtnissen, der Übertragung auf Miterben zur Teilung des Nachlasses oder der Übertragung auf einen Ehegatten bei Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse anläßlich der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe die Genußscheine oder jungen Aktien weiter bei der Bank hinterlegt bleiben. In diesen Fällen treffen den Rechtsnachfolger die dem Steuerpflichtigen obliegenden Verpflichtungen im Sinne der vorstehenden Bestimmungen.
      2. Litera b
        innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Tatsachen, die zur Nachversteuerung führen, nach Wahl des Steuerpflichtigen
        • Strichaufzählung
          in Höhe der dem Sonderausgabenabzug zugrunde gelegten Ausgaben bzw.
        • Strichaufzählung
          in den Fällen der Auflösung eines Beteiligungsfonds bzw. der Kapitalherabsetzung oder Abwicklung einer Aktiengesellschaft in Höhe der rückgezahlten Beträge
        Genußscheine oder im Wege der Erstanschaffung junge Aktien bei der depotführenden Bank erworben und hinterlegt werden (Ersatzbeschaffung). Soweit sich der Sonderausgabenabzug auf die Anschaffung junger Aktien bezogen hat, kann durch die Anschaffung von Genußscheinen eine Nachversteuerung nicht vermieden werden. Die Bank hat Anschaffungen, durch die eine Nachversteuerung vermieden werden kann, unter Anwendung des Absatz eins, Ziffer 4, zu bescheinigen. Ausgaben für die Anschaffung solcher Genußscheine oder Aktien können nicht nach Absatz eins, Ziffer 4, abgesetzt werden; in diesen Fällen läuft die Zehnjahresfrist für die Nachversteuerung ab dem Zeitpunkt der Hinterlegung jener Genußscheine oder Aktien, deren Anschaffungskosten als Sonderausgaben abgesetzt wurden.
  4. Absatz 5Die Nachversteuerung der als Sonderausgaben abgesetzten Beträge hat mit einem Steuersatz von 30% für jenes Jahr zu erfolgen, in dem die Voraussetzungen für eine Nachversteuerung eingetreten sind.
  5. Absatz 6Als Sonderausgaben sind auch Verluste abzuziehen, die in den sieben vorangegangenen Jahren entstanden sind (Verlustabzug). Dies gilt nur,
    • Strichaufzählung
      wenn die Verluste durch ordnungsmäßige Buchführung ermittelt worden sind und
    • Strichaufzählung
      soweit die Verluste nicht bereits bei der Veranlagung für die vorangegangenen Kalenderjahre berücksichtigt wurden.
    Die Höhe des Verlustes ist nach den Paragraphen 4 bis 14 zu ermitteln.
  6. Absatz 7Anlaufverluste, das sind Verluste, die in den ersten drei Veranlagungszeiträumen ab Eröffnung eines Betriebes entstehen, sind auch bei einem Steuerpflichtigen, der den Gewinn gemäß Paragraph 4, Absatz 3, ermittelt, nach Absatz 6, zu berücksichtigen.