Absatz einsFolgende Ausgaben sind bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind:
- Ziffer einsRenten und dauernde Lasten, die auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhen. Renten und dauernde Lasten, die als Gegenleistung für die Übertragung von Wirtschaftsgütern geleistet werden, sind jedoch nur insoweit abzugsfähig, als die Summe der bezahlten Beträge den auf den Zeitpunkt der Übertragung kapitalisierten Wert der Rentenverpflichtung (Paragraph 16, Absatz 2 und 4 des Bewertungsgesetzes 1955) übersteigt.
- Ziffer 2Beiträge und Versicherungsprämien zu einer
- Strichaufzählungfreiwilligen Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung
- StrichaufzählungLebensversicherung (Kapital- oder Rentenversicherung)
- Strichaufzählungfreiwilligen Witwen-, Waisen-, Versorgungs- und Sterbekasse
- StrichaufzählungPensionskasse.
Versicherungsprämien sind nur dann abzugsfähig, wenn das Versicherungsunternehmen Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat oder ihm die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt wurde.Beiträge zu Versicherungsverträgen auf den Erlebensfall sind nur abzugsfähig, wenn für den Fall des Ablebens des Versicherten mindestens die für den Erlebensfall vereinbarte Versicherungssumme zur Auszahlung kommt und überdies zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und dem Zeitpunkt des Anfallens der Versicherungssumme im Erlebensfall ein Zeitraum von mindestens zwanzig Jahren liegt. Hat der Versicherte im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses das 41. Lebensjahr vollendet, dann verkürzt sich dieser Zeitraum auf den Zeitraum bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres, er darf jedoch nicht weniger als zehn Jahre betragen.Besteht der Beitrag (die Versicherungsprämie) in einer einmaligen Leistung, so kann der Erbringer dieser Leistung auf Antrag ein Zehntel des als Einmalprämie geleisteten Betrages durch zehn aufeinanderfolgende Jahre als Sonderausgaben in Anspruch nehmen.Werden als Sonderausgaben abgesetzte Versicherungsprämien ohne Nachversteuerung (Absatz 4, Ziffer eins,) vorausgezahlt, rückgekauft oder sonst rückvergütet, dann vermindern die rückvergüteten Beträge beginnend ab dem Kalenderjahr der Rückvergütung die aus diesem Vertrag als Sonderausgaben absetzbaren Versicherungsprämien. - Ziffer 3Ausgaben zur Wohnraumschaffung oder zur Wohnraumsanierung:
- Litera aMindestens achtjährig gebundene Beträge, die vom Wohnungswerber zur Schaffung von Wohnraum an Bauträger geleistet werden. Bauträger sind
- Strichaufzählunggemeinnützige Bau-, Wohnungs- und Siedlungsvereinigungen
- StrichaufzählungUnternehmen, deren Betriebsgegenstand nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung die Schaffung von Wohnungseigentum ist
- StrichaufzählungGebietskörperschaften.
Dabei ist es gleichgültig, ob der Wohnraum dem Wohnungswerber in Nutzung (Bestand) gegeben oder ob ihm eine Kaufanwartschaft eingeräumt wird. Ebenso ist es nicht maßgeblich, ob der Wohnungswerber bis zum Ablauf der achtjährigen Bindungszeit im Falle seines Rücktrittes einen Anspruch auf volle Erstattung des Betrages hat oder nicht. - Litera bBeträge, die zur Errichtung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen verausgabt werden. Eigenheim ist ein Wohnhaus im Inland mit nicht mehr als zwei Wohnungen, wenn mindestens zwei Drittel der Gesamtnutzfläche des Gebäudes Wohnzwecken dienen. Das Eigenheim kann auch im Eigentum zweier oder mehrerer Personen stehen. Eigenheim kann auch ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden sein. Eigentumswohnung ist eine Wohnung im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes 1975, die mindestens zu zwei Dritteln der Gesamtnutzfläche Wohnzwecken dient. Auch die Aufwendungen für den Erwerb von Grundstücken zur Schaffung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen durch den Steuerpflichtigen bzw. einen von ihm Beauftragten sind abzugsfähig.
- Litera cAusgaben zur Sanierung von Wohnraum durch befugte Unternehmer, und zwar
- StrichaufzählungInstandsetzungsaufwendungen einschließlich Aufwendungen für energiesparende Maßnahmen, wenn diese Aufwendungen den Nutzungswert des Wohnraumes wesentlich erhöhen oder den Zeitraum seiner Nutzung wesentlich verlängern oder
- StrichaufzählungHerstellungsaufwendungen.
- Litera dRückzahlungen von Darlehen, die für die Schaffung von begünstigtem Wohnraum oder für die Sanierung von Wohnraum im Sinne der Litera a bis Litera c, aufgenommen wurden, sowie Zinsen für derartige Darlehen. Diesen Darlehen sind Eigenmittel der in Litera a, genannten Bauträger gleichzuhalten.
- Ziffer 4Ausgaben natürlicher Personen für die Anschaffung von Genußscheinen im Sinne des Paragraph 6, des Beteiligungsfondsgesetzes und für die Erstanschaffung junger Aktien (Absatz 3, Ziffer 4, Litera a,) von Aktiengesellschaften im Sinne des Absatz 3, Ziffer 4, Litera b,, die den Ausgabebetrag (Nennbetrag und ein Aufgeld) betreffen. Die Genußscheine oder jungen Aktien müssen bei einer inländischen Bank
- Strichaufzählunggegen sofortige volle Zahlung der Anschaffungskosten der Genußscheine oder des Ausgabebetrages der jungen Aktien erworben und
- Strichaufzählungdurch mindestens zehn Jahre ab der Anschaffung hinterlegt werden.
Die Bank hat dem Steuerpflichtigen die Anschaffung der Genußscheine oder jungen Aktien, die bezahlten Beträge und die Tatsache der Hinterlegung auf einem amtlichen Vordruck zu bescheinigen. Eine Gleichschrift dieser Bescheinigung ist von der Bank dem Wohnsitzfinanzamt zu übersenden. - Ziffer 5Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften, höchstens jedoch 1 000 S jährlich.
- Ziffer 6Steuerberatungskosten, die an berufsrechtlich befugte Personen geleistet werden.
- Ziffer 7Ausgaben zur Leistung von Zuwendungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 5 und 6, soweit diese nicht aus dem Betriebsvermögen erfolgen. Diese Zuwendungen sind jedoch nur insoweit als Sonderausgaben abzugsfähig, als sie zusammen mit Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 5 und 6 insgesamt 10% des sich nach Verlustausgleich ergebenden Gesamtbetrages der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Kalenderjahres nicht übersteigen.