Einkommensteuergesetz 1988
Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,
Paragraph 13,
30.07.1988
30.11.1993
Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 (Paragraph 125,)
Geringwertige Wirtschaftsgüter
Paragraph 13, Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von abnutzbaren Anlagegütern können als Betriebsausgaben abgesetzt werden, wenn diese Kosten für das einzelne Anlagegut 5 000 S nicht übersteigen (geringwertige Wirtschaftsgüter). Bei Gewinnermittlung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, kann dieser Betrag im Jahr der Verausgabung voll abgesetzt werden. Wirtschaftsgüter, die aus Teilen bestehen, sind als Einheit aufzufassen, wenn sie nach ihrem wirtschaftlichen Zweck oder nach der Verkehrsauffassung eine Einheit bilden.