(2)Absatz 2Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die zur Assanierung von Betriebsgebäuden aufgewendet werden, können statt mit den Sätzen des Abs. 1 gleichmäßig auf zehn Jahre verteilt abgeschrieben werden, wenn die Assanierung auf Grund des Stadterneuerungsgesetzes erfolgt. Diese Abschreibung ist auch für Anschaffungs- oder Herstellungskosten zulässig, die für denkmalgeschützte Betriebsgebäude im Interesse der Denkmalpflege aufgewendet werden. Daß die Aufwendungen im Interesse der Denkmalpflege liegen, muß vom Bundesdenkmalamt bescheinigt sein. Die Anschaffung des Gebäudes gilt nicht als Maßnahme zur Assanierung oder im Interesse der Denkmalpflege. Die Abschreibung auf zehn Jahre ist ausgeschlossen,Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die zur Assanierung von Betriebsgebäuden aufgewendet werden, können statt mit den Sätzen des Absatz eins, gleichmäßig auf zehn Jahre verteilt abgeschrieben werden, wenn die Assanierung auf Grund des Stadterneuerungsgesetzes erfolgt. Diese Abschreibung ist auch für Anschaffungs- oder Herstellungskosten zulässig, die für denkmalgeschützte Betriebsgebäude im Interesse der Denkmalpflege aufgewendet werden. Daß die Aufwendungen im Interesse der Denkmalpflege liegen, muß vom Bundesdenkmalamt bescheinigt sein. Die Anschaffung des Gebäudes gilt nicht als Maßnahme zur Assanierung oder im Interesse der Denkmalpflege. Die Abschreibung auf zehn Jahre ist ausgeschlossen,
wenn für die Anschaffungs- oder Herstellungskosten ein Investitionsfreibetrag oder
soweit für die Anschaffungs- oder Herstellungskosten Förderungen aus öffentlichen Mitteln
in Anspruch genommen werden.