Absatz 2,Unbeschränkt steuerpflichtig sind jene natürlichen Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte.
Einkommensteuergesetz 1988
Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,
Paragraph eins
30.07.1988
30.12.1996
Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 (Paragraph 125,)
1. TEIL
PERSÖNLICHE STEUERPFLICHT
Paragraph eins, (1) Einkommensteuerpflichtig sind nur natürliche Personen.