Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

30.07.1988

Außerkrafttretensdatum

30.12.1996

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 (Paragraph 125,)

Text

1. TEIL

PERSÖNLICHE STEUERPFLICHT

Paragraph eins, (1) Einkommensteuerpflichtig sind nur natürliche Personen.

  1. Absatz 2,Unbeschränkt steuerpflichtig sind jene natürlichen Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte.
  2. Absatz 3,Beschränkt steuerpflichtig sind jene natürlichen Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die beschränkte Steuerpflicht erstreckt sich nur auf die im Paragraph 98, aufgezählten Einkünfte.