Kurztitel

Körperschaftsteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 401/1988

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

30.07.1988

Außerkrafttretensdatum

31.08.1993

Beachte

Bezugsbereich ab 1.1.1989 (§ 26)

Text

4.TEIL

TARIF

Steuersatz

§ 22. (1) Die Körperschaftsteuer vom Einkommen (§ 7 Abs. 2) oder vom Gesamtbetrag der Einkünfte beschränkt Steuerpflichtiger im Sinne des § 21 Abs. 1 beträgt 30%.

  1. (2) Wenn das Einkommen oder der Gesamtbetrag der Einkünfte beschränkt Steuerpflichtiger nicht durch 100 S teilbar sind, dann sind Restbeträge bis einschließlich 50 S zu vernachlässigen und Restbeträge von mehr als 50 S als volle 100 S zu rechnen.