Bei unter Paragraph 7, Absatz 3, fallenden Steuerpflichtigen die von ihnen zu tragenden Aufwendungen, soweit sie mit Einlagen und Beiträgen (Paragraph 8, Absatz eins,) in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.
Körperschaftsteuergesetz 1988
Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1988,
Paragraph 11
30.07.1988
30.11.1993
Bezugsbereich ab 1.1.1989 (Paragraph 26,)
Abzugsfähige Aufwendungen und Ausgaben
Paragraph 11, (1) Bei der Gewinnermittlung gelten auch folgende Aufwendungen als Betriebsausgaben im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988: