Absatz einsBesteht zwischen einer Organgesellschaft (Absatz 2,) und dem Organträger (Absatz 3,) ein Ergebnisabführungsvertrag (Absatz 4,), dann ist der steuerlich ermittelte Gewinn (Verlust) der Organgesellschaft dem Organträger zuzurechnen. Sonderausgaben der Organgesellschaft mit Ausnahme von vororganschaftlichen Verlusten sind beim Organträger abzuziehen.