Absatz einsPensionskassen sind von der Körperschaftsteuer befreit, wenn sie
- Strichaufzählungeiner staatlichen Aufsicht unterliegen und
- Strichaufzählungfür einen Kreis von mindestens 1 000 Leistungsberechtigten bestimmt sind und
- Strichaufzählungfolgende Voraussetzungen erfüllen:
- Ziffer einsDie Satzung muß folgende Regelungen enthalten:
- Litera aDie Kasse muß einen Rechtsanspruch auf Leistungen zwecks Alters- und Hinterbliebenenversorgung gewähren. Wird zusätzlich eine Invaliditätsversorgung gewährt, muß auch ein Rechtsanspruch auf diese Versorgung bestehen.
- Litera bDer Kreis der Leistungsberechtigten der Kasse muß sich auf Zugehörige oder frühere Zugehörige der Betriebe eines Arbeitgebers oder mehrerer Arbeitgeber beschränken (Trägerunternehmen). Zu den Zugehörigen zählen auch Ehegatten und Kinder (Paragraph 106, des Einkommensteuergesetzes 1988).
- Litera cBeiträge der Leistungsberechtigten dürfen die Summe der jährlichen Beiträge des Trägerunternehmens nicht übersteigen. Dies gilt nicht, solange das Trägerunternehmen die Beitragsleistungen unterbricht (Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2, des Einkommensteuergesetzes 1988).
- Litera dDie Pensionszusagen der Kasse dürfen 80% des letzten laufenden Aktivbezugs nicht übersteigen.
- Litera eDer Leistungsberechtigte muß auch bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses einen Rechtsanspruch auf die Pension besitzen (Unverfallbarkeit), wenn er mehr als fünf Jahre Leistungsberechtigter war.
- Litera fBei Auflösung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Versicherungsfalles dürfen die Ansprüche des Leistungsberechtigten aus eigenen Beiträgen und aus unverfallbar gewordenen Arbeitgeberbeiträgen abgefunden oder auf eine andere Pensionskasse übertragen werden.
- Litera gNach Eintritt des Versicherungsfalles dürfen abgefunden werden
- Strichaufzählunggeringfügige Leistungen und
- StrichaufzählungLeistungen zur Hinterbliebenenversorgung.
- Litera hDen leistungsberechtigten Arbeitnehmern muß das Recht zustehen, an der Verwaltung sämtlicher Beträge, die der Kasse zufließen, mitzuwirken.
- Ziffer 2Die tatsächliche Geschäftsführung der Kasse muß auf die Erfüllung der in der Satzung unter Beachtung der Ziffer eins, festgelegten Zwecke eingestellt sein.