Kurztitel

Körperschaftsteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1988,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4,

Inkrafttretensdatum

30.07.1988

Beachte

Bezugsbereich ab 1.1.1989 (Paragraph 26,)

Text

Beginn und Ende der Steuerpflicht

Paragraph 4,

  1. Absatz einsKörperschaften im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, sind ab jenem Zeitpunkt steuerpflichtig, in dem die Rechtsgrundlage wie Satzung, Gesellschaftsvertrag oder Stiftungsbrief festgestellt ist und sie erstmalig nach außen in Erscheinung treten. Der Beginn der Steuerpflicht der Körperschaften im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 richtet sich nach den Paragraphen 2 und 3.
  2. Absatz 2Körperschaften im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, sind bis zu jenem Zeitpunkt steuerpflichtig, in dem die Rechtspersönlichkeit untergeht, jedenfalls bis zu jenem Zeitpunkt, in dem das gesamte Vermögen auf andere übergegangen ist.