(4)Absatz 4,Übersteigt die Gesamtmenge der Anträge die nach Abs. 1 vorbehaltenen Kontingentteile, sind die Kontingentteile durch die Zahl der Anträge zu dividieren. Sodann sind für jene Anträge, deren Höhe den sich nach dem ersten Satz ergebenden Quotienten nicht überschreiten, in voller Höhe Kontingentscheine auszustellen. Die verbleibenden Kontingentteile sind neuerlich durch die Zahl der verbleibenden Anträge zu dividieren; für Anträge, die in dem sich ergebenden Quotienten Deckung finden, sind in voller Höhe Kontingentscheine auszustellen. Übersteigen schließlich sämtliche Anträge den Quotienten, so sind die verbleibenden Kontingentteile auf sämtliche Anträge in gleicher Höhe aufzuteilen.Übersteigt die Gesamtmenge der Anträge die nach Absatz eins, vorbehaltenen Kontingentteile, sind die Kontingentteile durch die Zahl der Anträge zu dividieren. Sodann sind für jene Anträge, deren Höhe den sich nach dem ersten Satz ergebenden Quotienten nicht überschreiten, in voller Höhe Kontingentscheine auszustellen. Die verbleibenden Kontingentteile sind neuerlich durch die Zahl der verbleibenden Anträge zu dividieren; für Anträge, die in dem sich ergebenden Quotienten Deckung finden, sind in voller Höhe Kontingentscheine auszustellen. Übersteigen schließlich sämtliche Anträge den Quotienten, so sind die verbleibenden Kontingentteile auf sämtliche Anträge in gleicher Höhe aufzuteilen.