Absatz 2,Antragstellern, die im Kalenderjahr 1988 Qualitätsweine b.A. oder im Kalenderjahr 1987 Qualitätsschaumweine b.A. im Sinne des im Paragraph eins, genannten Abkommens aus Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft eingeführt haben (Vorbezüge), sind über Antrag aus den für den Zeitraum 1. Jänner 1989 bis 30. Juni 1990 zur Verfügung stehenden Kontingenten Kontingentscheine gemäß Absatz 3 und 4 auf der Grundlage der nachweislich im Kalenderjahr 1988 bzw. 1987 getätigten Einfuhren von Qualitätsweinen der genannten Art aus Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Vorbezüge) auszustellen. Für die dem 30. Juni 1990 folgenden Kontingentzeiträume (1. Juli 1990 bis 30. Juni 1991 und 1. Juli 1991 bis 30. Juni 1992) sind die von den Antragstellern nachweislich getätigten Einfuhren (Vorbezüge) von den dem im Paragraph eins, genannten Abkommen unterliegenden Qualitätsweinen b.A. und Qualitätsschaumweine b.A. aus Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft des jeweils vorangegangenen Kontingentzeitraumes unter Heranziehung der Absatz 3 und 4 maßgebend.