Kurztitel

Gewerbesteuergesetz 1953

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1954, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 403 aus 1988,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

30.07.1988

Außerkrafttretensdatum

30.12.1988

Beachte

Bezugszeitraum: vergleiche Artikel römisch drei, Ziffer eins und 2, Bundesgesetzblatt Nr. 403 aus 1988,

Text

ABSCHNITT römisch zwei.

Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital.

UNTERABSCHNITT 1.

Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag.

Paragraph 6, Begriff des Gewerbeertrages.

  1. Absatz eins,Gewerbeertrag ist der Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der nach dem Einkommensteuergesetz 1988 oder nach dem Körperschaftsteuergesetz 1988 zu ermitteln ist, vermehrt und vermindert um die in den Paragraphen 7 bis 9 bezeichneten Beträge.
  2. Absatz 2,Der Gewerbeertrag wird bei einem Gewerbetreibenden oder im Falle der unentgeltlichen Übertragung des Betriebes (Paragraph 6, Ziffer 9, Litera a, des Einkommensteuergesetzes 1988) beim Erwerber um die Fehlbeträge gekürzt, die sich bei Ermittlung des Gewerbeertrages für die sieben vorangegangenen Jahre nach den Paragraphen 6 bis 9 ergeben haben. Dies gilt nur,
    • Strichaufzählung
      wenn der Gewinn bzw. Verlust durch ordnungsmäßige Buchführung ermittelt worden oder ein Anlaufverlust im Sinne des Paragraph 18, Absatz 7, des Einkommensteuergesetzes 1988 entstanden ist und
    • Strichaufzählung
      soweit die Fehlbeträge nicht bei der Ermittlung des Gewerbeertrages für die vorangegangenen Kalenderjahre berücksichtigt worden sind.