Absatz eins,Gewerbeertrag ist der Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der nach dem Einkommensteuergesetz 1988 oder nach dem Körperschaftsteuergesetz 1988 zu ermitteln ist, vermehrt und vermindert um die in den Paragraphen 7 bis 9 bezeichneten Beträge.
Gewerbesteuergesetz 1953
Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1954, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 403 aus 1988,
Paragraph 6
30.07.1988
30.12.1988
Bezugszeitraum: vergleiche Artikel römisch drei, Ziffer eins und 2, Bundesgesetzblatt Nr. 403 aus 1988,
ABSCHNITT römisch zwei.
Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital.
UNTERABSCHNITT 1.
Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag.
Paragraph 6, Begriff des Gewerbeertrages.