für den, der durch unrichtige oder unvollständige Angaben in der Anmeldung oder in der Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes, in den Fällen des § 52 Abs. 3 in den zur Abfertigung vorgelegten Unterlagen bewirkt, daß eine zollpflichtige Ware zollfrei oder unter Festsetzung eines geringeren Zollbetrages vom Zollamt ausgefolgt wird, hinsichtlich des unerhoben gebliebenen Zollbetrages; (BGBl. Nr. 78/1968, Art. I Z 49 lit. b; BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 73 und Art. II)für den, der durch unrichtige oder unvollständige Angaben in der Anmeldung oder in der Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes, in den Fällen des Paragraph 52, Absatz 3, in den zur Abfertigung vorgelegten Unterlagen bewirkt, daß eine zollpflichtige Ware zollfrei oder unter Festsetzung eines geringeren Zollbetrages vom Zollamt ausgefolgt wird, hinsichtlich des unerhoben gebliebenen Zollbetrages; Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1968,, Artikel römisch eins, Ziffer 49, Litera b,; Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1987,, Abschn. römisch eins Artikel römisch eins, Ziffer 73 und Artikel römisch zwei,)