Zollgesetz 1988
Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
BG
Paragraph 134
03.12.1988
31.12.1994
ZollG
35/02 Zollgesetz
Die Abfertigung der Reisenden und ihres Handgepäcks sowie eine allfällige Anweisung des Reisegepäcks finden nach Tunlichkeit im stehenden oder fahrenden Zug statt. Die Reisenden sind jedoch verpflichtet, sich mit ihrem Handgepäck in den Gepäcksbeschauraum des Eisenbahnzollamtes zu begeben, wenn die Abfertigung im Zug nicht mit genügender Sicherheit durchgeführt werden kann; das gleiche gilt, wenn sich unter dem Handgepäck für den Handel bestimmte Waren oder solche Waren befinden, die einer Verkehrsbeschränkung unterliegen und für die die erforderliche Bewilligung fehlt.
05.06.2024
10004557
NOR12049658
N3198810502F