Kurztitel

Zollgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 134

Inkrafttretensdatum

03.12.1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

ZollG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Abfertigung der Reisenden

Paragraph 134,

Die Abfertigung der Reisenden und ihres Handgepäcks sowie eine allfällige Anweisung des Reisegepäcks finden nach Tunlichkeit im stehenden oder fahrenden Zug statt. Die Reisenden sind jedoch verpflichtet, sich mit ihrem Handgepäck in den Gepäcksbeschauraum des Eisenbahnzollamtes zu begeben, wenn die Abfertigung im Zug nicht mit genügender Sicherheit durchgeführt werden kann; das gleiche gilt, wenn sich unter dem Handgepäck für den Handel bestimmte Waren oder solche Waren befinden, die einer Verkehrsbeschränkung unterliegen und für die die erforderliche Bewilligung fehlt.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12049658

alte Dokumentnummer

N3198810502F