(3)Absatz 3,Das Zollamt hat die notwendigen Anordnungen zu treffen, um die Ausfuhr von Waren sicherzustellen, die von Reisenden oder Besatzungsmitgliedern von Luftfahrzeugen aus Zollagern auf Flughäfen erworben und in ihrem Handgepäck mitgeführt werden. Die Anordnungen können darin bestehen, daß
der Verkauf der Waren an die Reisenden und Besatzungsmitglieder nur in einem mit Bewilligung des Zollamtes errichteten Verkaufsladen innerhalb des unter ständiger zollamtlicher Überwachung stehenden Teiles des Flughafens erfolgen darf,
die Abgabe nur an Reisende und Besatzungsmitglieder zulässig ist, deren Flug in das Ausland keine Zwischenlandung im Zollgebiet vorsieht,
die Abgabe der Waren nur in verschlossenen Verpackungen, die erst nach dem Abflug geöffnet werden dürfen, oder erst im Luftfahrzeug erfolgen darf.
Für die Bewilligung nach lit. a gilt § 98 sinngemäß. (BGBl. Nr. 230/1971, Art. I Z 10; BGBl. Nr. 188/1985, Art. I Z 19)Für die Bewilligung nach Litera a, gilt Paragraph 98, sinngemäß. Bundesgesetzblatt Nr. 230 aus 1971,, Artikel römisch eins, Ziffer 10,; Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1985,, Artikel römisch eins, Ziffer 19,)