Absatz 2,Das Zollamt kann zur Erleichterung des Warenverkehrs oder zur Ausnützung des Lagerraumes gestatten, daß im Zollager auch Waren des freien Verkehrs unter Beibehaltung ihrer Eigenschaft als inländische Waren gelagert werden, sofern diese inländischen Waren von den zollhängigen Lagerwaren in zollsicherer Weise getrennt gelagert werden können.