(6)Absatz 6,Weiters ist in der Einfuhr Zollfreiheit zu gewähren für Waren, die von im Zollgebiet wohnhaften Reisenden aus dem Zollausland in das Zollgebiet für ihren persönlichen Gebrauch oder Verbrauch oder für den ihrer Angehörigen im Handgepäck eingebracht werden. Der Wert dieser Waren darf je Person und Grenzübertritt 1 000 S nicht übersteigen; von diesem Wert dürfen 150 S auf Lebensmittel und Getränke entfallen. Von dieser Zollfreiheit ausgenommen sind Rohstoffe, Baumaterialien, Kraftfahrzeuge und ihre Bestand- und Ersatzteile, die im Abs. 3 genannten Waren sowie andere Monopolgegenstände und verbrauchsteuerpflichtige Waren. Waren zur baulichen Ausgestaltung von Gebäuden sowie zur weiteren Verarbeitung bestimmter Waren bleiben nur dann zollfrei, wenn sie im Hinblick auf ihre äußere Gestaltung oder ihre Beschaffenheit für das besuchte Land typisch sind. (BGBl. Nr. 78/1968, Art. I Z 7 lit. b; BGBl. Nr. 230/1971, Art. I Z 2 lit. b)Weiters ist in der Einfuhr Zollfreiheit zu gewähren für Waren, die von im Zollgebiet wohnhaften Reisenden aus dem Zollausland in das Zollgebiet für ihren persönlichen Gebrauch oder Verbrauch oder für den ihrer Angehörigen im Handgepäck eingebracht werden. Der Wert dieser Waren darf je Person und Grenzübertritt 1 000 S nicht übersteigen; von diesem Wert dürfen 150 S auf Lebensmittel und Getränke entfallen. Von dieser Zollfreiheit ausgenommen sind Rohstoffe, Baumaterialien, Kraftfahrzeuge und ihre Bestand- und Ersatzteile, die im Absatz 3, genannten Waren sowie andere Monopolgegenstände und verbrauchsteuerpflichtige Waren. Waren zur baulichen Ausgestaltung von Gebäuden sowie zur weiteren Verarbeitung bestimmter Waren bleiben nur dann zollfrei, wenn sie im Hinblick auf ihre äußere Gestaltung oder ihre Beschaffenheit für das besuchte Land typisch sind. Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1968,, Artikel römisch eins, Ziffer 7, Litera b,; Bundesgesetzblatt Nr. 230 aus 1971,, Artikel römisch eins, Ziffer 2, Litera b,)