Absatz eins,Aus Anlaß des 50. Jahrestages der Okkupation Österreichs erhalten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einmalige Ehrengaben:
- Ziffer einsPersonen im Sinne der Paragraphen 2 und 5 des Bundesgesetzes über die Schaffung eines Ehrenzeichens für Verdienste um die Befreiung Österreichs, Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1976,, denen ein Befreiungs-Ehrenzeichen bis zum 31. Dezember 1987 verliehen wurde;
- Ziffer 2Bezieher einer Opferrente gemäß Paragraph 11, Absatz 2, oder einer Unterhaltsrente gemäß Paragraph 11, Absatz 5, Litera a, oder c des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, sofern sie nicht bereits dem Personenkreis der Ziffer eins, angehören;
- Ziffer 3Bezieher einer Hinterbliebenenrente gemäß Paragraph 11, Absatz 3, oder einer Unterhaltsrente gemäß Paragraph 11, Absatz 5, Litera b, oder einer Beihilfe gemäß Paragraph 11, Absatz 7, des Opferfürsorgegesetzes, sofern sie nicht bereits den Personenkreisen der Ziffer eins und 2 angehören;
- Ziffer 4Inhaber einer Amtsbescheinigung im Sinne des Opferfürsorgegesetzes, sofern ihnen die Anspruchsberechtigung bis zum 31. Dezember 1987 rechtskräftig zuerkannt wurde und sie nicht bereits den Personenkreisen der Ziffer eins bis 3 angehören;
- Ziffer 5Inhaber eines Opferausweises im Sinne des Opferfürsorgegesetzes, sofern ihnen die Anspruchsberechtigung bis zum 31. Dezember 1987 rechtskräftig zuerkannt wurde und sie nicht bereits den Personenkreisen der Ziffer eins bis 4 angehören.