bei allen ausschließlich körperlich tätigen Arbeitnehmern 2% des Bruttolohnes,
Pauschbesteuerung von vorübergehend beschäftigten Arbeitnehmern
Bundesgesetzblatt Nr. 594 aus 1988,
Paragraph eins
16.11.1988
30.11.2001
Bezugsbereich siehe Paragraph 2
Paragraph eins, Der Pauschbetrag bei vorübergehend beschäftigten Arbeitnehmern beträgt