Harmonisiertes System
Bundesgesetzblatt Nr. 553 aus 1987,
Artikel eins,
01.01.1988
ARTIKEL 1
Begriffsbestimmungen
Für Zwecke dieses Übereinkommens bedeutet:
(a) „Harmonisiertes System zur Bezeichnung und Kodierung der Waren'', im folgenden „Harmonisiertes System'' genannt, die in der Anlage zu diesem Übereinkommen angeführte Nomenklatur, bestehend aus den Positionen und Unterpositionen und den zugehörigen Kodenummern, aus den Anmerkungen zu den Abschnitten, Kapiteln und Unterpositionen sowie den Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems;
(b) „Zolltarifnomenklatur'' die Nomenklatur, die auf Grund der Gesetzgebung einer Vertragspartei für die Erhebung von Einfuhrzöllen festgelegt wurde;
(c) „Statistiknomenklaturen'' die von einer Vertragspartei
festgelegten Warennomenklaturen für die Erfassung von Daten für Einfuhr- und Ausfuhrhandelsstatistiken;
(d) „Kombinierte Zolltarifnomenklatur und Statistiknomenklatur''
eine Nomenklatur, die die Zolltarifnomenklatur und die Statistiknomenklaturen vereint und die für die Erklärung von Waren bei der Einfuhr von einer Vertragspartei gesetzlich vorgeschrieben ist;
(e) „Abkommen über die Errichtung des Rates'' das am 15. Dezember 1950 in Brüssel geschlossene Abkommen über die Errichtung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens; *1)
(f) „Rat'' der unter Buchstabe (e) genannte Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens;
(g) „Generalsekretär'' der Generalsekretär des Rates;
(h) „Ratifikation'' die Ratifikation, die Annahme oder die Genehmigung.
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*1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1955,