wenn der Erwerbsvorgang innerhalb von drei Jahren seit der Entstehung der Steuerschuld durch Vereinbarung, durch Ausübung eines vorbehaltenen Rücktrittsrechtes oder eines Wiederkaufsrechtes rückgängig gemacht wird,
Grunderwerbsteuergesetz 1987
Bundesgesetzblatt Nr. 309 aus 1987,
Paragraph 11
17.07.1987
26.08.1994
Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 12,
Nichtfestsetzung oder Abänderung der Steuer
Paragraph 11, (1) Die Steuer wird auf Antrag nicht festgesetzt,