Kurztitel

Grunderwerbsteuergesetz 1987

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 309 aus 1987,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9,

Inkrafttretensdatum

17.07.1987

Außerkrafttretensdatum

26.06.2008

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 12,

Text

Steuerschuldner

Paragraph 9, Steuerschuldner sind

  1. Ziffer eins
    beim Erwerb kraft Gesetzes
    der bisherige Eigentümer und der Erwerber,
  2. Ziffer 2
    beim Enteignungsverfahren und beim Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren
    der Erwerber,
  3. Ziffer 3
    1. Litera a
      bei der Vereinigung aller Anteile einer Gesellschaft derjenige, in dessen Hand die Anteile vereinigt werden,
    2. Litera b
      bei der Vereinigung aller Anteile einer Gesellschaft in der Hand von herrschenden und abhängigen Unternehmen die Beteiligten,
  4. Ziffer 4
    bei allen übrigen Erwerbsvorgängen
    die am Erwerbsvorgang beteiligten Personen.