Kurztitel

Grunderwerbsteuergesetz 1987

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 309 aus 1987,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7,

Inkrafttretensdatum

17.07.1987

Außerkrafttretensdatum

26.06.2008

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 12,

Text

Steuersatz

Paragraph 7, Die Steuer beträgt beim Erwerb von Grundstücken:

  1. durch den Ehegatten, einen Elternteil, ein Kind, ein

     Enkelkind, ein Stiefkind, ein Wahlkind oder ein

     Schwiegerkind des Übergebers .......................       2 vH,

  2. durch einen Ehegatten von dem anderen Ehegatten bei

     Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und

     ehelicher Ersparnisse anläßlich der Scheidung,

     Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe ............       2 vH,

  3. durch andere Personen ..............................     3,5 vH.