Absatz einsUnter Grundstücken im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke im Sinne des bürgerlichen Rechtes zu verstehen. Was als Zugehör des Grundstückes zu gelten hat, bestimmt sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes. Zum Grundstück werden jedoch nicht gerechnet:
- Ziffer einsMaschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören,
- Ziffer 2Gewinnungsbewilligungen nach dem Berggesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 259, in der jeweils geltenden Fassung sowie Apothekengerechtigkeiten.