Absatz einsIm Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nicht anderes erfordert,
- Litera abedeutet der Ausdruck „Korea“ das Gebiet der Republik Korea einschließlich der an die Hoheitsgewässer der Republik Korea angrenzenden Gebiete, die nach dem Recht der Republik Korea und in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht derzeit oder in Zukunft als Gebiete bestimmt werden, in denen die Republik Korea Hoheitsrechte hinsichtlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes sowie ihrer Bodenschätze ausüben darf;
- Litera bbedeutet der Ausdruck „Österreich“ die Republik Österreich;
- Litera cbedeuten die Ausdrücke „ein Vertragsstaat“ und „der andere Vertragsstaat“, je nach dem Zusammenhang, Korea oder Österreich;
- Litera dbedeutet der Ausdruck „Steuer“, je nach dem Zusammenhang, die koreanische oder die österreichische Steuer;
- Litera eumfaßt der Ausdruck „Person“ natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;
- Litera fbedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
- Litera gbedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragsstaats“ und „Unternehmen des anderen Vertragsstaats“, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;
- Litera hbedeutet der Ausdruck „Staatsangehörige“:
- Litera inatürliche Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzen;
- Sub-Litera, i, ijuristische Personen, Personengesellschaften und andere Personenvereinigungen, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden sind;
- Litera ibedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr“ jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen eines Vertragsstaats betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;
- Litera jbedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“:
- Litera iin Korea: den Finanzminister oder seinen bevollmächtigten Vertreter;
- Sub-Litera, i, iin Österreich: den Bundesminister für Finanzen.