Absatz einsDieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.
Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Korea/R)
Bundesgesetzblatt Nr. 486 aus 1987,
Vertrag - Korea/R
Artikel 2,
01.12.1987
29.03.2002
39/03 Doppelbesteuerung
Zum Bezugszeitraum: vergleiche Artikel 28, Absatz 2,
ARTIKEL 2
Unter das Abkommen fallende Steuern
iii) die Zinsertragsteuer;
vii) die Gewerbesteuer einschließlich der Lohnsummensteuer;
viii) die Grundsteuer;
28.09.2017
10004516
NOR12049063
N3198711882L