Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 223/1972 aufgehoben durch BGBl. Nr. 663/1994Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,
Beachte
Tritt vorbehaltlich des § 28 Abs. 2 und des § 29, BGBl. Nr. 663/1994,Tritt vorbehaltlich des Paragraph 28, Absatz 2 und des Paragraph 29,, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,,
gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt
Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft.
Text
Sondervorschriften für die Einfuhrumsatzsteuer
§ 24. (1) In der Anmeldung im Sinne der zollrechtlichen Bestimmungen hat der Verfügungsberechtigte bei der Verzollung und bei der Abfertigung auf Vormerkschein von einfuhrumsatzsteuerbaren Waren auch alle für die Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer maßgeblichen Angaben, insbesondere über den Zollwert oder das Entgelt der Waren sowie die Kosten nach § 5 Abs. 5, getrennt nach den in Betracht kommenden Steuersätzen, zu machen. In den Fällen einer Vormerkrechnung müssen diese Angaben für die entnommenen Waren in der für die Abrechnung abzugebenden Anmeldung (Abmeldung) enthalten sein. Die Richtigkeit dieser Angaben ist vom Verfügungsberechtigten insbesondere durch Vorlage der Handelsrechnung und der Rechnung über die Kosten nachzuweisen.Paragraph 24, (1) In der Anmeldung im Sinne der zollrechtlichen Bestimmungen hat der Verfügungsberechtigte bei der Verzollung und bei der Abfertigung auf Vormerkschein von einfuhrumsatzsteuerbaren Waren auch alle für die Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer maßgeblichen Angaben, insbesondere über den Zollwert oder das Entgelt der Waren sowie die Kosten nach Paragraph 5, Absatz 5,, getrennt nach den in Betracht kommenden Steuersätzen, zu machen. In den Fällen einer Vormerkrechnung müssen diese Angaben für die entnommenen Waren in der für die Abrechnung abzugebenden Anmeldung (Abmeldung) enthalten sein. Die Richtigkeit dieser Angaben ist vom Verfügungsberechtigten insbesondere durch Vorlage der Handelsrechnung und der Rechnung über die Kosten nachzuweisen.
(2)Absatz 2,Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, gelten für die Einfuhrumsatzsteuer die Rechtsvorschriften für Zölle sinngemäß. Die Vorschrift des § 43 des Zollgesetzes 1955 gilt nur insoweit sinngemäß, als der Antragsteller hinsichtlich des wiederauszuführenden Gegenstandes nicht nach § 12 Abs. 1 Z. 2 zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, gelten für die Einfuhrumsatzsteuer die Rechtsvorschriften für Zölle sinngemäß. Die Vorschrift des Paragraph 43, des Zollgesetzes 1955 gilt nur insoweit sinngemäß, als der Antragsteller hinsichtlich des wiederauszuführenden Gegenstandes nicht nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
(3)Absatz 3,Für die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer sind die Zollämter zuständig.