Absatz eins,Aus Anlaß der Neugründung eines Hausstandes eines ledigen Steuerpflichtigen vor dem 1. Jänner 1984 sind Aufwendungen für die Beschaffung lebensnotwendiger Einrichtungs- und Gebrauchsgegenstände ohne Nachweis durch fünf Kalenderjahre mit einem Jahresbetrag von 2 500 S als außergewöhnliche Belastung gemäß Paragraph 34, zu berücksichtigen. Dabei ist Paragraph 34, Absatz 4, nicht anzuwenden. Der Zeitraum von fünf Kalenderjahren beginnt mit dem Kalenderjahr der Neugründung des Hausstandes. Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist an Stelle der fünf Jahresbeträge im Kalenderjahr der Neugründung des Hausstandes der fünffache Jahresbetrag zu berücksichtigen.