(1)Absatz eins,Wird der Gewinn gemäß § 4 Abs. 1 oder Abs. 3 oder gemäß § 5 ermittelt, so kann ein Investitionsfreibetrag in Höhe von 20 v. H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der im Wirtschaftsjahr für eine im Inland gelegene Betriebsstätte im Sinne des § 8 Abs. 1 angeschafften oder hergestellten abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens neben der nach § 7 Abs. 4 zulässigen Absetzung für Abnutzung gewinnmindernd geltend gemacht werden. Wirtschaftsgüter, die auf Grund einer entgeltlichen Überlassung überwiegend im Ausland eingesetzt werden, gelten nicht als in einer im Inland gelegenen Betriebsstätte verwendet. Für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, deren Herstellung sich über einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten erstreckt, kann der Investitionsfreibetrag mit 20 v. H. der auf die einzelnen Jahre der Herstellung entfallenden Teilbeträge der Herstellungskosten gewinnmindernd abgesetzt werden. Für Kraftfahrzeuge vermindert sich der Investitionsfreibetrag auf 10 v. H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Steuerpflichtige, die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 1 oder gemäß § 5 ermitteln, haben die Investitionsfreibeträge eines Wirtschaftsjahres in der Bilanz in einer Summe gesondert auszuweisen. Mit Ablauf der im Abs. 3 genannten Frist sind die Investitionsfreibeträge auf Kapitalkonto oder auf eine als versteuert geltende freie Rücklage zu übertragen.Wird der Gewinn gemäß Paragraph 4, Absatz eins, oder Absatz 3, oder gemäß Paragraph 5, ermittelt, so kann ein Investitionsfreibetrag in Höhe von 20 v. H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der im Wirtschaftsjahr für eine im Inland gelegene Betriebsstätte im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, angeschafften oder hergestellten abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens neben der nach Paragraph 7, Absatz 4, zulässigen Absetzung für Abnutzung gewinnmindernd geltend gemacht werden. Wirtschaftsgüter, die auf Grund einer entgeltlichen Überlassung überwiegend im Ausland eingesetzt werden, gelten nicht als in einer im Inland gelegenen Betriebsstätte verwendet. Für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, deren Herstellung sich über einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten erstreckt, kann der Investitionsfreibetrag mit 20 v. H. der auf die einzelnen Jahre der Herstellung entfallenden Teilbeträge der Herstellungskosten gewinnmindernd abgesetzt werden. Für Kraftfahrzeuge vermindert sich der Investitionsfreibetrag auf 10 v. H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Steuerpflichtige, die ihren Gewinn gemäß Paragraph 4, Absatz eins, oder gemäß Paragraph 5, ermitteln, haben die Investitionsfreibeträge eines Wirtschaftsjahres in der Bilanz in einer Summe gesondert auszuweisen. Mit Ablauf der im Absatz 3, genannten Frist sind die Investitionsfreibeträge auf Kapitalkonto oder auf eine als versteuert geltende freie Rücklage zu übertragen.