(1)Absatz eins,Der Alleinverdienerabsetzbetrag ist im Falle des § 58 Abs. 1 erster Satz rückwirkend ab dem Beginn des Kalenderjahres einzutragen, im Falle des § 53 Abs. 2 oder bei Wegfall der Voraussetzungen rückwirkend ab dem Beginn des Kalenderjahres zu streichen. Kinder im Sinne des § 119 sind rückwirkend ab Beginn des Lohnzahlungszeitraumes einzutragen, für den erstmals Familienbeihilfe bezogen wird. Im Falle des § 58 Abs. 2 Z 2 ist der Vermerk von Kindern im Sinne des § 119 mit Ablauf des Kalenderjahres zu streichen, in dem die Auszahlung der Beihilfe eingestellt wird.Der Alleinverdienerabsetzbetrag ist im Falle des Paragraph 58, Absatz eins, erster Satz rückwirkend ab dem Beginn des Kalenderjahres einzutragen, im Falle des Paragraph 53, Absatz 2, oder bei Wegfall der Voraussetzungen rückwirkend ab dem Beginn des Kalenderjahres zu streichen. Kinder im Sinne des Paragraph 119, sind rückwirkend ab Beginn des Lohnzahlungszeitraumes einzutragen, für den erstmals Familienbeihilfe bezogen wird. Im Falle des Paragraph 58, Absatz 2, Ziffer 2, ist der Vermerk von Kindern im Sinne des Paragraph 119, mit Ablauf des Kalenderjahres zu streichen, in dem die Auszahlung der Beihilfe eingestellt wird.
Der Alleinverdienerabsetzbetrag sowie Kinder im Sinne des § 119 dürfen rückwirkend nur für das laufende oder für das unmittelbar vorangehende Kalenderjahr eingetragen werden. Eine Eintragung für das unmittelbar vorangehende Kalenderjahr ist nur zulässig, wenn der Antrag bis spätestens 31. März des folgenden Kalenderjahres gestellt wird.Der Alleinverdienerabsetzbetrag sowie Kinder im Sinne des Paragraph 119, dürfen rückwirkend nur für das laufende oder für das unmittelbar vorangehende Kalenderjahr eingetragen werden. Eine Eintragung für das unmittelbar vorangehende Kalenderjahr ist nur zulässig, wenn der Antrag bis spätestens 31. März des folgenden Kalenderjahres gestellt wird.