Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1972

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23 a

Inkrafttretensdatum

13.03.1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Abkürzung

EStG 1972

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1982 (Veranlagungsjahr 1982)

Abschn. römisch eins Artikel römisch zwei, Ziffer eins, Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1987,

Dieser Bezugszeitraum wurde vom VfGH, BGBl.

Nr. 522 aus 1989,, mit Wirkung vom 8. 11. 1989 aufgehoben.

Absatz 3 :, ab 1. 1. 1987 (Veranlagungsjahr 1987)

Abschn. römisch eins Artikel römisch zwei, Ziffer eins, Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1987,

Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (Paragraph 125, EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,)

Text

Verluste bei beschränkter Haftung

Paragraph 23 a,

  1. Absatz eins,Verluste eines Kommanditisten auf Grund seiner Beteiligung an der Kommanditgesellschaft sind weder ausgleichsfähig noch gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, abzugsfähig, soweit dadurch bei ihm negatives Betriebsvermögen entsteht oder sich erhöht. Die nicht ausgleichs- und abzugsfähigen Verluste sind mit Gewinnen späterer Wirtschaftsjahre zu verrechnen oder werden in Höhe der in einem späteren Wirtschaftsjahr geleisteten Einlagen, soweit diese die Entnahmen übersteigen, in diesem Jahr zu ausgleichs- und abzugsfähigen Verlusten. Die Gewinne und Verluste sind unter Berücksichtigung besonderer Vergütungen und Aufwendungen des Kommanditisten zu ermitteln.
  2. Absatz 2,Scheidet ein Kommanditist mit negativem Betriebsvermögen gegen Abfindung in Geld- oder Sachwerten aus der Kommanditgesellschaft aus, so ist der Veräußerungsgewinn unter Beachtung des Paragraph 24, zu ermitteln. Scheidet der Kommanditist ohne Abfindung aus, so gilt der Betrag des negativen Betriebsvermögens, den er nicht auffüllen muß, abzüglich allfälliger Veräußerungskosten als Veräußerungsgewinn im Sinne des Paragraph 24,
  3. Absatz 3,Absatz eins und 2 gelten sinngemäß für stille Gesellschafter, die als Mitunternehmer anzusehen sind, sowie für sonstige Mitunternehmer, soweit deren Inanspruchnahme für Schulden der Gesellschaft durch Vertrag ausgeschlossen ist.

Anmerkung

1. Diese Rechtsvorschrift ist für Verluste im Sinne dieser Bestimmung, die nicht bis zum Veranlagungsjahr 1988 verrechnet werden konnten, auch für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1988 anzuwenden (Paragraph 112, Ziffer 4, EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,).

2. ÜR: Abschn. römisch eins Artikel römisch zwei,, Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1987,.

3. Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1987,

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2018

Gesetzesnummer

10004110

Dokumentnummer

NOR12049006

alte Dokumentnummer

N3198711784A