Kurztitel

Gewerbesteuergesetz 1953

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1954, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 312 aus 1987,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

18.07.1987

Außerkrafttretensdatum

22.12.1987

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1954 (Paragraph 37, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1954,)

Bezugszeitraum für Ziffer eins :, ab 1. 1. 1980 (Abschn. römisch drei, Artikel römisch zwei,, Ziffer eins,,

Bundesgesetzblatt Nr. 563 aus 1980,)

für Ziffer 3 und 4 : ab 1. 1. 1979 (Veranlagungsjahr 1979)

(Abschn. römisch drei, Artikel römisch zwei,, Bundesgesetzblatt Nr. 645 aus 1977,)

für Ziffer 6 :, ab 1. 1. 1982 (Veranlagungsjahr 1982)

(Abschn. römisch vier Artikel römisch zwei, Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1982,)

für Ziffer 7 :, ab 1. 1. 1979 (Veranlagungsjahr 1979)

(Abschn. römisch drei, Artikel römisch zwei,, Bundesgesetzblatt Nr. 645 aus 1977,)

für Ziffer 10 :, ab 1. 1. 1987 (Veranlagungsjahr 1987)

(Abschn. römisch drei, Artikel römisch zwei,, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Nr.

312 aus 1987,)

für Ziffer 12 :, ab 1. 1. 1982 (Veranlagungsjahr 1982)

(Abschn. römisch drei, Artikel römisch drei,, Ziffer 2,, BGBl.

Nr. 620 aus 1981,)

für Ziffer 13 :, ab 1. 3. 1982

(Paragraph 24, Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1982,)

Text

Paragraph 2, Befreiungen.

Von der Gewerbesteuer sind befreit:

  1. Ziffer eins
    die Österreichischen Bundesbahnen, die staatlichen Monopolbetriebe mit Ausnahme der Betriebe des Tabakmonopols; die Geschäftsstellen der Klassenlotterie, die Lottokollekturen, die Vertriebsstellen (Annahmestellen) für das Lotto, den Sporttoto und das Zusatzspiel sowie die Verkaufsstellen der Österreichischen Brieflotterie auch dann, wenn diese Tätigkeiten im Rahmen eines Gewerbebetriebes ausgeübt werden;
  2. Ziffer 2
    die Oesterreichische Nationalbank;
  3. Ziffer 3
    die Österreichische Postsparkasse, jedoch nur mit 10 v. H. der Bemessungsgrundlage;
  4. Ziffer 4
    die Sparkassen (Sparkassengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1979,), jedoch nur mit 10 v. H. der Bemessungsgrundlage;
  5. Ziffer 5
    Personengemeinschaften in den Angelegenheiten der Bodenreform (Artikel 12, Absatz eins, Ziffer 5, des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929). Unterhalten sie einen Gewerbebetrieb, der über den Umfang eines Nebenbetriebes hinausgeht, so sind sie insoweit steuerpflichtig. Das gleiche gilt für Siedlungsträger, wenn und insoweit sie nach den zur Ausführung des Paragraph 6, Absatz 2, des Landwirtschaftlichen Siedlungs-Grundsatzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1967,, erlassenen landesgesetzlichen Vorschriften anerkannt sind;
  6. Ziffer 6
    Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, Stiftung oder sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, nach Maßgabe der Vorschriften der Paragraphen 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,. Die wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe (ausgenommen Land- und Forstwirtschaft) im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins und 3 der Bundesabgabenordnung und die Gewerbebetriebe einer solchen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse gelten als ein Gewerbebetrieb;
  7. Ziffer 7
    Vereinigungen, die die gemeinschaftliche Benutzung land- und forstwirtschaftlicher Betriebseinrichtungen oder Betriebsgegenstände oder die Bearbeitung oder Verwertung der von den Mitgliedern selbst gewonnenen land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse zum Gegenstand haben (zum Beispiel Waldbauvereine, Winzervereine), wenn die Bearbeitung oder Verwertung im Bereich der Land- und Forstwirtschaft liegt; Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften jedoch nur dann, wenn sie die für eine Befreiung von der Körperschaftsteuer erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Sind diese Genossenschaften gezwungen, Nichtmitgliedergeschäfte im Sinne des Paragraph 5, Absatz 4, des Körperschaftsteuergesetzes zu betreiben, ist der Steuermeßbetrag nach dem Gewerbekapital (Paragraph 14, Absatz eins,) nur in jenem Verhältnis für die Festsetzung des einheitlichen Steuermeßbetrages heranzuziehen, in dem die Umsätze aus Nichtmitgliedergeschäften zu den Gesamtumsätzen stehen;
  8. Ziffer 8
    Krankenanstalten des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes. Krankenanstalten, die nicht von einer dieser Gebietskörperschaften betrieben werden, sind von der Gewerbesteuer befreit, wenn sie im Bemessungszeitraum im besonderen Maß der minderbemittelten Bevölkerung dienen. Eine Krankenanstalt dient im besonderen Maß der minderbemittelten Bevölkerung, wenn sie die diesbezüglich bestehenden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Dies gilt auch dann, wenn eine Krankenanstalt von einer natürlichen Person oder von einer Personengesellschaft betrieben wird;
  9. Ziffer 9
    Pensionskassen und ähnliche Kassen (Witwen-, Waisen-, Sterbe-, Kranken-, Unterstützungskassen und sonstige Hilfskassen für Fälle der Not oder Arbeitslosigkeit), wenn sie die für eine Befreiung von der Körperschaftsteuer erforderlichen Voraussetzungen erfüllen;
  10. Ziffer 10
    kleine Versicherungsvereine im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 13, des Körperschaftsteuergesetzes 1966, Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1966,, in der jeweils geltenden Fassung, sofern ihre Beitragseinnahmen im Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre (einschließlich des im Veranlagungsjahr endenden Wirtschaftsjahres) den Betrag von 60 000 S jährlich nicht überstiegen haben; wird dieser Betrag überschritten, so sind zwei Drittel der Bemessungsgrundlage von der Besteuerung befreit;
  11. Ziffer 11
    gewerbliche Betriebe im Sinne des Artikel römisch fünf, Litera d, des Kundmachungspatentes zur Gewerbeordnung, soweit sie Hilfskräfte nicht verwenden;
  12. Ziffer 12
    Banken im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, des Körperschaftsteuergesetzes;
  13. Ziffer 13
    Beteiligungsfondsgesellschaften im Sinne des Paragraph 3, des Beteiligungsfondsgesetzes hinsichtlich des einem Beteiligungsfonds ab dem Zeitpunkt der Bewilligung der Fondsrichtlinien (Paragraph 15, des Beteiligungsfondsgesetzes) zuzurechnenden Teiles des Einkommens und Vermögens, wenn für diesen Teil der Gesellschaft ein gesonderter Rechnungskreis besteht. Die auf eigene Genußscheine der Beteiligungsfondsgesellschaft entfallenden Ausschüttungen des Jahresüberschusses im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, des Beteiligungsfondsgesetzes sind steuerpflichtig.