Kurztitel
500 S – 800 Jahre Stiftskirche Heiligenkreuz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 374/1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 597/1988Bundesgesetzblatt Nr. 374 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1988,
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Beachte
Zum Außerkrafttretensdatum vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.Zum Außerkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 20, Scheidemünzengesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1988,.
Text
§ 3.Paragraph 3,
Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:
(1)Absatz einsDie eine Seite hat die Vorderansicht der romanischen Kirche des Stiftes Heiligenkreuz, im Vordergrund links die Dreifaltigkeitssäule und im Hintergrund den barocken Kirchturm sowie die Umschrift „800 JAHRE STIFTSKIRCHE HEILIGENKREUZ“ und die Jahreszahl „1987“ zu zeigen.
(2)Absatz 2Die andere Seite hat in der Mitte die Zahl „500“, darunter das Wort „SCHILLING“, ferner in kreisförmiger Reihung das Bundeswappen und die Wappen der neun Bundesländer sowie die Umschrift „REPUBLIK ÖSTERREICH“ zu tragen.
(3)Absatz 3Beide Seiten sind mit einer erhöhten Randleiste zu umrahmen. Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat die vertiefte Inschrift „FUENFHUNDERT SCHILLING“ aufzuweisen.
