Kurztitel
Mineralölsteuergesetz 1981
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 597/1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 608/1987Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 608 aus 1987,
Beachte
Bezugsbereich für Abs. 4 ab 1. 1. 1984 (vgl. BGBl. Nr.Bezugsbereich für Absatz 4, ab 1. 1. 1984 vergleiche Bundesgesetzblatt Nr.
587/1983, Abschnitt X, Art. II)587 aus 1983,, Abschnitt römisch zehn, Artikel römisch zwei,)
Bezugsbereich für Abs. 3: ab 1. 4. 1985 (BGBl. Nr. 118/1985,Bezugsbereich für Absatz 3 :, ab 1. 4. 1985 Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1985,,
Art. II)Artikel römisch zwei,)
Bezugsbereich für Abs. 1 und 2 ab 1. 1. 1988 (BGBl. Nr.Bezugsbereich für Absatz eins und 2 ab 1. 1. 1988 Bundesgesetzblatt Nr.
608/1987, Abschnitt VIII, Abs. 2)608 aus 1987,, Abschnitt römisch acht, Absatz 2,)
Text
Steuersätze
§ 3. (1) Für Mineralöl beträgt die Mineralölsteuer für 100 kg EigengewichtParagraph 3, (1) Für Mineralöl beträgt die Mineralölsteuer für 100 kg Eigengewicht
verbleiter Waren der Unternummern 2707 50 und 2710 00 A des Zolltarifs 499 S;
unverbleiter Waren der Unternummern 2707 50 und 2710 00 A des Zolltarifs,
der Waren der Unternummern 2707 10 bis 30, 2710 00 B und 2902 20 bis (40) des Zolltarifs und
der Waren der Unternummern 2710 00 K und 2901 10 B des Zolltarifs, bei deren Destillation bis 200 Grad C einschließlich der Destillationsverluste ein Volumenanteil von mindestens 90% übergeht,
442 S;
anderer Waren 361 S; der § 1 des Gasöl-Steuerbegünstigungsgesetzes, BGBl. Nr. 259/1966, bleibt unberührt.anderer Waren 361 S; der Paragraph eins, des Gasöl-Steuerbegünstigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1966,, bleibt unberührt.
(2)Absatz 2,Die in Waren der Nummer 3606 des Zolltarifs enthaltenen flüssigen Brennstoffe unterliegen je nach ihrer Art den im Abs. 1 vorgesehenen Steuersätzen.Die in Waren der Nummer 3606 des Zolltarifs enthaltenen flüssigen Brennstoffe unterliegen je nach ihrer Art den im Absatz eins, vorgesehenen Steuersätzen.
(3)Absatz 3,Als verbleite Waren gelten solche mit einem Gehalt an Bleiverbindungen, berechnet als Blei, von mehr als 0,018 Gramm im Kilogramm; alle anderen gelten als unverbleit.
(4)Absatz 4,Für Flüssiggas beträgt die Mineralölsteuer 260 S für 100 kg Eigengewicht.
(5)Absatz 5,Eigengewicht ist die Masse des Mineralöls und des Flüssiggases ohne Umschließung. Wird das Eigengewicht des Flüssiggases aus dessen Volumen ermittelt, so kann die Feststellung der Dichte unterbleiben, wenn einem Liter 0,55 Kilogramm gleichgesetzt werden.