Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Thailand)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 263 aus 1986,

Typ

Vertrag - Thailand

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18,

Inkrafttretensdatum

01.07.1986

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 18

Ruhegehälter

1. Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.

2. Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person bezogen werden, im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn diese Zahlungen von einem Unternehmen des anderen Staates oder einer dort gelegenen Betriebstätte geleistet werden.

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2017

Gesetzesnummer

10004470

Dokumentnummer

NOR12048839

alte Dokumentnummer

N3198623189J