Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Thailand)
Bundesgesetzblatt Nr. 263 aus 1986,
Vertrag - Thailand
Artikel 14,
01.07.1986
39/03 Doppelbesteuerung
1. Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit bezieht, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Tätigkeit wurde im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Einkünfte aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit, die im anderen Staat ausgeübt wurde, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
2. Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person für die im anderen Vertragsstaat ausgeübte freiberufliche oder selbständige Tätigkeit bezieht, nicht im anderen Staat besteuert werden, wenn
3. Der Ausdruck „freier Beruf“ umfaßt insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.
28.09.2017
10004470
NOR12048835
N3198623185J