Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1972

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 75

Inkrafttretensdatum

24.10.1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Abkürzung

EStG 1972

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: Absatz eins :

ab 1. 1. 1987

Abschn. römisch eins Artikel römisch zwei, Ziffer 2, Bundesgesetzblatt Nr. 562 aus 1986,.

Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (Paragraph 125, EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,)

Text

Nichtvorlage der Lohnsteuerkarte

§ 75. (1) Legt der Arbeitnehmer seine Lohnsteuerkarte dem

Arbeitgeber schuldhaft nicht vor oder verzögert er schuldhaft die

Rückgabe der Lohnsteuerkarte, so hat der Arbeitgeber für die

Berechnung der Lohnsteuer vor Anwendung des Lohnsteuertarifes dem

tatsächlichen Arbeitslohn (laufende Bezüge)

     monatlich             wöchentlich            täglich

      3 250 S                 750 S                125 S

hinzuzurechnen und die Bestimmungen des Paragraph 57, Absatz 2 und 4 nicht anzuwenden. Wird der Arbeitslohn für andere als die hier genannten Lohnzahlungszeiträume gezahlt, so sind die vorstehend genannten Beträge nach Paragraph 66, Absatz eins, umzurechnen. Von dem nach der Hinzurechnung sich ergebenden Betrag ist die Lohnsteuer unbeschadet der Vorschriften des Paragraph 68, nach dem Lohnsteuertarif (Paragraph 66,) so lange einzubehalten, bis der Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte dem Arbeitgeber vorlegt oder zurückgibt. Sonstige Bezüge sind mit 6 v. H. zu versteuern.

  1. Absatz 2,Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer von dem Arbeitslohn für die Monate Jänner bis März eines Kalenderjahres abweichend von der Vorschrift des Absatz eins, nach den Eintragungen für das vorhergehende Kalenderjahr berechnen, wenn der Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte mit den nach Paragraph 66, Absatz 4, maßgebenden Eintragungen für das neue Kalenderjahr bis zur Zahlung des Arbeitslohnes nicht vorgelegt hat. Einen nach Vorlage der Lohnsteuerkarte mit den Eintragungen für das neue Kalenderjahr erforderlichen Ausgleich in der Lohnsteuerberechnung für die Monate Jänner bis März hat der Arbeitgeber bei den Zahlungen des Arbeitslohnes in den unmittelbar darauffolgenden Monaten vorzunehmen. Dabei sind Änderungen oder Ergänzungen der Lohnsteuerkarte (Paragraphen 58 bis 65) für das neue Kalenderjahr schon vom 1. Jänner an zu berücksichtigen, auch wenn die Änderung (Ergänzung) erst in einem späteren Monat eingetragen worden ist, es sei denn, daß die Änderung (Ergänzung) nach der Eintragung auf der Lohnsteuerkarte erst von einem späteren Zeitpunkt an gilt (Paragraph 59,).
  2. Absatz 3,Die Vorschriften des Absatz eins, sind auf Arbeitnehmer, für die nach den Paragraphen 69, 70 und 92 keine Lohnsteuerkarten auszuschreiben sind, nicht anzuwenden.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 562 aus 1986,

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2018

Gesetzesnummer

10004110

Dokumentnummer

NOR12048762

alte Dokumentnummer

N3198613149R