Einkommensteuergesetz 1972
Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
BG
Paragraph 57
24.10.1986
31.12.2018
EStG 1972
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Bezugszeitraum: Absatz eins bis 5 :
ab 1. 1. 1987 (Veranlagungsjahr 1987)
Abschn. römisch eins Artikel römisch zwei, Ziffer 2, Litera b, Bundesgesetzblatt Nr. 562 aus 1986,.
Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (Paragraph 125, EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,)
Der Absetzbetrag steht auch jedem Alleinerhalter mit mindestens einem Kind im Sinne des Paragraph 119, zu. Alleinerhalter ist jeder Arbeitnehmer, der von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt oder nicht verheiratet ist und nicht dauernd in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, sofern er für sich entweder keine Unterhaltsleistungen oder solche von insgesamt nicht mehr als 10 000 S jährlich erhält. Den Unterhaltsleistungen gleichzuhalten sind Einkünfte aus Versorgungsleistungen nach dem verstorbenen Ehegatten, die der Steuerpflichtige neben anderen Einkünften von mehr als 10 000 S jährlich erhält.
Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 562 aus 1986,
Lebensgefährte, Ruhebezüge, Versorgungsbezüge
22.10.2018
10004110
NOR12048758
N3198613075R