Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1972

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 57

Inkrafttretensdatum

24.10.1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Abkürzung

EStG 1972

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: Absatz eins bis 5 :

ab 1. 1. 1987 (Veranlagungsjahr 1987)

Abschn. römisch eins Artikel römisch zwei, Ziffer 2, Litera b, Bundesgesetzblatt Nr. 562 aus 1986,.

Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (Paragraph 125, EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,)

Text

Steuerabsetzbeträge

Paragraph 57,

  1. Absatz eins,Dem Arbeitnehmer steht ein allgemeiner Steuerabsetzbetrag in Höhe von 6 460 S jährlich zu. Beträgt das zu versteuernde Einkommen weniger als 500 000 S, so erhöht sich der Absetzbetrag um 1 vH des Unterschiedsbetrages zwischen 500 000 S und dem zu versteuernden Einkommen, höchstens jedoch um 2 000 S jährlich.
  2. Absatz 2,Ein Alleinverdienerabsetzbetrag in Höhe von 3 900 S jährlich zuzüglich 600 S jährlich für jedes Kind im Sinne des Paragraph 119, steht jedem verheirateten Arbeitnehmer zu, wenn der von ihm nicht dauernd getrennt lebende unbeschränkt steuerpflichtige Ehegatte entweder keine Einkünfte im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, oder solche Einkünfte von insgesamt nicht mehr als 10 000 S jährlich erzielt; hiebei bleiben steuerfreie Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der Einkünfte im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 14 a, außer Ansatz.

    Der Absetzbetrag steht auch jedem Alleinerhalter mit mindestens einem Kind im Sinne des Paragraph 119, zu. Alleinerhalter ist jeder Arbeitnehmer, der von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt oder nicht verheiratet ist und nicht dauernd in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, sofern er für sich entweder keine Unterhaltsleistungen oder solche von insgesamt nicht mehr als 10 000 S jährlich erhält. Den Unterhaltsleistungen gleichzuhalten sind Einkünfte aus Versorgungsleistungen nach dem verstorbenen Ehegatten, die der Steuerpflichtige neben anderen Einkünften von mehr als 10 000 S jährlich erhält.

  3. Absatz 3,Dem Arbeitnehmer steht ein Arbeitnehmerabsetzbetrag in Höhe von 4 000 S jährlich zu.
  4. Absatz 4,Arbeitnehmern, die Bezüge oder Vorteile im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 für frühere Dienstverhältnisse, Pensionen und gleichartige Bezüge im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, oder Ruhe(Versorgungs)bezüge im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, beziehen, steht ein Pensionistenabsetzbetrag in Höhe von 2 640 S jährlich zu. Für Einkünfte, die den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag begründen, steht der Werbungskostenpauschbetrag nach Paragraph 62, Absatz eins, nicht zu.
  5. Absatz 5,Die Absetzbeträge im Sinne der Absatz eins bis 4 sind insgesamt nur bis zur Höhe der nach Paragraph 66, berechneten Steuer zu berücksichtigen.
  6. Absatz 6,Für die Bescheinigung des Alleinverdienerabsetzbetrages sind bei Ausschreibung der Lohnsteuerkarte (Paragraph 49,) grundsätzlich die Verhältnisse am Stichtag der Personenstandsaufnahme vor Beginn des Kalenderjahres, ab dem die Lohnsteuerkarte zu gelten hat, maßgebend.
  7. Absatz 7,Anmerkung, Aufgehoben durch Abschnitt römisch eins, Artikel römisch eins, Ziffer 25, des Bundesgesetzblatt Nr. 645 aus 1977,)
  8. Absatz 8,Anmerkung, Aufgehoben durch Abschnitt römisch eins, Artikel römisch eins, Ziffer 25, des Bundesgesetzblatt Nr. 645 aus 1977,)

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 562 aus 1986,

Schlagworte

Lebensgefährte, Ruhebezüge, Versorgungsbezüge

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2018

Gesetzesnummer

10004110

Dokumentnummer

NOR12048758

alte Dokumentnummer

N3198613075R