Kurztitel
Einkommensteuergesetz 1972
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 440/1972 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum: Abs. 3 bis 8:Bezugszeitraum: Absatz 3 bis 8 :
ab 1. 1. 1987 (Veranlagungsjahr 1987)
Abschn. I Art. II Z 2 BGBl. Nr. 562/1986. Abschn. römisch eins Artikel römisch zwei, Ziffer 2, Bundesgesetzblatt Nr. 562 aus 1986,.
Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (§ 125 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988)Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (Paragraph 125, EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,)
Text
III. TARIFrömisch drei. TARIF
Steuersätze und Steuerabsetzbeträge
§ 33. (1) Die Einkommensteuer von dem zu versteuernden Einkommen
beträgt jährlich
für die ersten 50 000 S................21 vH
für die weiteren 50 000 S................27 vH
für die weiteren 50 000 S................33 vH
für die weiteren 50 000 S................39 vH
für die weiteren 50 000 S................45 vH
für die weiteren 50 000 S................51 vH
für die weiteren 200 000 S................55 vH
für die weiteren 500 000 S................58 vH
für die weiteren 500 000 S................60 vH
für alle weiteren Beträge......................62 vH
(2)Absatz 2,Wenn das Einkommen nicht durch 100 S teilbar ist, so sind Restbeträge bis einschließlich 50 S zu vernachlässigen und Restbeträge von mehr als 50 S als volle 100 S zu rechnen.
(3)Absatz 3,Dem Steuerpflichtigen steht ein allgemeiner Steuerabsetzbetrag von 6 460 S jährlich zu. Beträgt das zu versteuernde Einkommen weniger als 500 000 S, so erhöht sich der Absetzbetrag um 1 vH des Unterschiedsbetrages zwischen 500 000 S und dem zu versteuernden Einkommen, höchstens jedoch um 2 000 S.
(4)Absatz 4,Ein Alleinverdienerabsetzbetrag von 3 900 S jährlich zuzüglich 600 S jährlich für jedes Kind im Sinne des § 119 steht jedem Steuerpflichtigen, der zu Beginn des Veranlagungszeitraumes oder mindestens vier Monate im Veranlagungszeitraum verheiratet war, zu, wenn der von ihm nicht dauernd getrennt lebende unbeschränkt steuerpflichtige Ehegatte entweder keine Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 oder solche Einkünfte von insgesamt nicht mehr als 10 000 S jährlich erzielt; hiebei bleiben steuerfreie Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der Einkünfte im Sinne des § 3 Z 14a außer Ansatz.Ein Alleinverdienerabsetzbetrag von 3 900 S jährlich zuzüglich 600 S jährlich für jedes Kind im Sinne des Paragraph 119, steht jedem Steuerpflichtigen, der zu Beginn des Veranlagungszeitraumes oder mindestens vier Monate im Veranlagungszeitraum verheiratet war, zu, wenn der von ihm nicht dauernd getrennt lebende unbeschränkt steuerpflichtige Ehegatte entweder keine Einkünfte im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, oder solche Einkünfte von insgesamt nicht mehr als 10 000 S jährlich erzielt; hiebei bleiben steuerfreie Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der Einkünfte im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 14 a, außer Ansatz.
Der Absetzbetrag steht auch jedem Alleinerhalter mit mindestens einem Kind im Sinne des § 119 zu. Alleinerhalter ist jeder Steuerpflichtige, der zu Beginn des Veranlagungszeitraumes oder mindestens vier Monate im Veranlagungszeitraum von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt oder nicht verheiratet ist und nicht dauernd in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, sofern er für sich entweder keine Unterhaltsleistungen oder solche von insgesamt nicht mehr als 10 000 S jährlich erhält. Den Unterhaltsleistungen gleichzuhalten sind Einkünfte aus Versorgungsleistungen nach dem verstorbenen Ehegatten, die der Steuerpflichtige neben anderen Einkünften von mehr als 10 000 S jährlich erhält.Der Absetzbetrag steht auch jedem Alleinerhalter mit mindestens einem Kind im Sinne des Paragraph 119, zu. Alleinerhalter ist jeder Steuerpflichtige, der zu Beginn des Veranlagungszeitraumes oder mindestens vier Monate im Veranlagungszeitraum von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt oder nicht verheiratet ist und nicht dauernd in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, sofern er für sich entweder keine Unterhaltsleistungen oder solche von insgesamt nicht mehr als 10 000 S jährlich erhält. Den Unterhaltsleistungen gleichzuhalten sind Einkünfte aus Versorgungsleistungen nach dem verstorbenen Ehegatten, die der Steuerpflichtige neben anderen Einkünften von mehr als 10 000 S jährlich erhält.
(5)Absatz 5,Bezieht der Steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die im Wege des Steuerabzuges vom Arbeitslohn zu erfassen sind, so steht ihm ein Arbeitnehmerabsetzbetrag von 4 000 S jährlich zu. Der Absetzbetrag darf die Steuer nicht übersteigen, die nach Abs. 1 bis 4 und 7 auf die Einkünfte im Sinne des ersten Satzes entfallen würde. Einem Grenzgänger (§ 16 Abs. 1 Z 4) steht ein Grenzgängerabsetzbetrag von 4 000 S jährlich zu. Dieser Absetzbetrag vermindert sich um den im Kalenderjahr zu berücksichtigenden Arbeitnehmerabsetzbetrag.Bezieht der Steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die im Wege des Steuerabzuges vom Arbeitslohn zu erfassen sind, so steht ihm ein Arbeitnehmerabsetzbetrag von 4 000 S jährlich zu. Der Absetzbetrag darf die Steuer nicht übersteigen, die nach Absatz eins bis 4 und 7 auf die Einkünfte im Sinne des ersten Satzes entfallen würde. Einem Grenzgänger (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4,) steht ein Grenzgängerabsetzbetrag von 4 000 S jährlich zu. Dieser Absetzbetrag vermindert sich um den im Kalenderjahr zu berücksichtigenden Arbeitnehmerabsetzbetrag.
(6)Absatz 6,Steuerpflichtigen, die Bezüge oder Vorteile im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1 oder 2 für frühere Dienstverhältnisse, Pensionen und gleichartige Bezüge im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 3 oder Ruhe(Versorgungs)bezüge im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 4 beziehen, steht ein Pensionistenabsetzbetrag in Höhe von 2 640 S jährlich zu. Für Einkünfte, die den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag begründen, steht der Werbungskostenpauschbetrag nach § 16 Abs. 3 nicht zu.Steuerpflichtigen, die Bezüge oder Vorteile im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 für frühere Dienstverhältnisse, Pensionen und gleichartige Bezüge im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, oder Ruhe(Versorgungs)bezüge im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, beziehen, steht ein Pensionistenabsetzbetrag in Höhe von 2 640 S jährlich zu. Für Einkünfte, die den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag begründen, steht der Werbungskostenpauschbetrag nach Paragraph 16, Absatz 3, nicht zu.
(7)Absatz 7,Beträgt die Einkommensteuer weniger als 1 500 S, so ermäßigt sich der zu erhebende Betrag um den Unterschiedsbetrag zwischen 1 500 S und der Einkommensteuer.
(8)Absatz 8,Die in den Abs. 3 bis 7 vorgesehenen Abzüge sind insgesamt nur bis zur Höhe der nach Abs. 1 und 2 berechneten Steuer zu berücksichtigen.Die in den Absatz 3 bis 7 vorgesehenen Abzüge sind insgesamt nur bis zur Höhe der nach Absatz eins und 2 berechneten Steuer zu berücksichtigen.
(9)Absatz 9,Für die Umrechnung von Einkünften, die Steuerpflichtige mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Zollausschlußgebieten dort in Deutscher Mark erzielen, wird mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen der Kurs festgesetzt, der der Kaufkraftparität des österreichischen Schillings, bezogen auf das jeweilige Bundesland, und der Deutschen Mark, bezogen auf das betreffende Zollausschlußgebiet, zum 15. November des vorangegangenen Kalenderjahres entspricht (Wirtschaftskurs). Die auf diese Einkünfte entfallende Steuer ist unter Anwendung des Wirtschaftskurses in Deutsche Mark rückzurechnen und sodann mit jenem Betrag zu erheben, der sich auf Grund des gewogenen Durchschnittes der maßgeblichen Kassenwerte ergibt.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 562/1986Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 562 aus 1986,
Schlagworte
Umrechnungskurs, Lebensgefährte, Ruhebezüge, Versorgungsbezüge