(4)Absatz 4,Dem Steuerpflichtigen steht das Recht zu, die Wertpapiere jederzeit dem Depot zu entnehmen. Als Entnahme gilt auch die Entnahme aus der Sammelverwahrung - ausgenommen die Fälle des Abs. 6 - und die Löschung der Eintragung im Bundesschuldbuch. In diesen Fällen hat die Bank für Wertpapiere im Sinne des Abs. 1 Z. 1 15 v. H., für Wertpapiere im Sinne des Abs. 1 Z. 2 10 v. H. und für Wertpapiere im Sinne des Abs. 1 Z. 3 5 v. H. des Nennbetrages der entnommenen Wertpapiere als Einkommensteuer (Lohnsteuer) für Rechnung des Steuerpflichtigen an die für sie zuständige Finanzlandesdirektion abzuführen; diese Beträge sind nach den für die Einhebung der Lohnsteuer geltenden Bestimmungen zu behandeln. Der abzuführende Abgabenbetrag ermäßigt sich für Wertpapiere im Sinne des Abs. 1 Z. 1 auf 6 v. H., wenn die Entnahme aus dem Depot erst nach Ablauf von sieben Jahren erfolgt. Die Abgabenabfuhr entfällt, wenn die Wertpapiere bis zur Tilgung oder mindestens 15 Jahre im Depot belassen werden. Dies gilt nicht, wenn zwischen der Anschaffung und einer Tilgung, die auf eine vorzeitige Kündigung zurückzuführen ist, ein Zeitraum von weniger als sieben Jahren liegt. Gehen die Wertpapiere von Todes wegen oder in Abgeltung eines Pflichtteilsanspruches oder in Abgeltung von Ansprüchen aus Vermächtnissen über oder erfolgt eine Übertragung auf Miterben zur Teilung des Nachlasses oder eine Übertragung an einen Ehegatten bei Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse anläßlich der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe, so liegt keine Entnahme vor, soweit die Wertpapiere weiterhin im Sinne des Abs. 1 hinterlegt bleiben. Dies gilt auch für gemäß den §§ 84a und 104 des Einkommensteuergesetzes 1967, BGBl. Nr. 268, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 370/1970, erworbene Wertpapiere.Dem Steuerpflichtigen steht das Recht zu, die Wertpapiere jederzeit dem Depot zu entnehmen. Als Entnahme gilt auch die Entnahme aus der Sammelverwahrung - ausgenommen die Fälle des Absatz 6, - und die Löschung der Eintragung im Bundesschuldbuch. In diesen Fällen hat die Bank für Wertpapiere im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, 15 v. H., für Wertpapiere im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, 10 v. H. und für Wertpapiere im Sinne des Absatz eins, Ziffer 3, 5 v. H. des Nennbetrages der entnommenen Wertpapiere als Einkommensteuer (Lohnsteuer) für Rechnung des Steuerpflichtigen an die für sie zuständige Finanzlandesdirektion abzuführen; diese Beträge sind nach den für die Einhebung der Lohnsteuer geltenden Bestimmungen zu behandeln. Der abzuführende Abgabenbetrag ermäßigt sich für Wertpapiere im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, auf 6 v. H., wenn die Entnahme aus dem Depot erst nach Ablauf von sieben Jahren erfolgt. Die Abgabenabfuhr entfällt, wenn die Wertpapiere bis zur Tilgung oder mindestens 15 Jahre im Depot belassen werden. Dies gilt nicht, wenn zwischen der Anschaffung und einer Tilgung, die auf eine vorzeitige Kündigung zurückzuführen ist, ein Zeitraum von weniger als sieben Jahren liegt. Gehen die Wertpapiere von Todes wegen oder in Abgeltung eines Pflichtteilsanspruches oder in Abgeltung von Ansprüchen aus Vermächtnissen über oder erfolgt eine Übertragung auf Miterben zur Teilung des Nachlasses oder eine Übertragung an einen Ehegatten bei Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse anläßlich der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe, so liegt keine Entnahme vor, soweit die Wertpapiere weiterhin im Sinne des Absatz eins, hinterlegt bleiben. Dies gilt auch für gemäß den Paragraphen 84 a und 104 des Einkommensteuergesetzes 1967, BGBl. Nr. 268, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 370 aus 1970,, erworbene Wertpapiere.