Kurztitel

Bundeshaushaltsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

01.01.1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.1988

Text

Stellenplan

Paragraph 26, (1) Die zulässige Anzahl der Bundesbediensteten ist durch den Stellenplan des jährlichen Bundesfinanzgesetzes festzulegen. Hiebei dürfen Planstellen nur in der Art und Anzahl vorgesehen werden, die zur Bewältigung der Aufgaben des Bundes zwingend notwendig sind.

  1. Absatz 2,Der Stellenplan hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Vorschriften über die Planstellenbewirtschaftung, insbesondere über
      1. Litera a
        die Personalreserve,
      2. Litera b
        die Bindung und Umwandlung von Planstellen,
      3. Litera c
        die Aufnahme von Ersatzkräften,
      4. Litera d
        die Höchstanzahl zusätzlicher Bediensteter, die aus zwingenden, erst während des Finanzjahres eintretenden Anlässen aufgenommen werden dürfen;
    2. Ziffer 2
      das Planstellenverzeichnis des Bundes;
    3. Ziffer 3
      das Planstellenverzeichnis des Wirtschaftskörpers „Österreichische Bundesbahnen'';
    4. Ziffer 4
      das Planstellenverzeichnis für jugendliche Bundesbedienstete.
  2. Absatz 3,Im Stellenplan sind die Planstellen in Anlehnung an die Gliederung des Bundesvoranschlages (Paragraph 18,) nach den Bereichen der Personalverwaltung (Planstellenbereichen) und innerhalb dieser nach dienstrechtlichen Merkmalen zu gliedern.
  3. Absatz 4,Die Vertragsbediensteten sind in die Kategorien A und B aufzugliedern. Planstellen für Vertragsbedienstete der Kategorie A sind solche für ganzjährig vollbeschäftigte und der Kategorie B solche für saison- oder teilbeschäftigte Vertragsbedienstete. Für Vertragsbedienstete der Kategorie B sind die Planstellen mit der auf ganzjährig vollbeschäftigte Bedienstete umgerechneten Zahl festzusetzen. Vertragslehrer der Kategorie A sowie Vertragsassistenten der Kategorie A sind hiebei wie Vertragsbedienstete der Kategorie B zu behandeln.