Kurztitel

20 S – Georgenberger Handfeste

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3,

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Index

37/01 Geld- und Währungsrecht

Beachte

Zum Außerkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 20, Scheidemünzengesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1988,.

Text

Paragraph 3,

Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:

  1. Absatz einsDie eine Seite der Münze hat in einem quadratischen Feld mit stumpfen Ecken auf vertieftem blanken Grund die Zahl „20“ und darunter das Wort „SCHILLING“ sowie das Prägejahr „1986“ mit in der Mitte der Jahreszahl angeordnetem Bindenschild zu zeigen. Die Umschrift hat „REPUBLIK ÖSTERREICH“ zu lauten.
  2. Absatz 2Die andere Seite der Münze hat Herzog Leopold römisch fünf. und Herzog Otakar römisch IV., in den Händen den gesiegelten Vertrag haltend, darüber den steirischen Panther und den österreichischen Bindenschild, die Inschrift „GEORGENBERGER HANDFESTE“ sowie die Jahreszahlen „1186-1986“, zu zeigen.
  3. Absatz 3Beide Seiten sind mit einer erhöhten Randleiste zu umrahmen. Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat 19 Punkte aufzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2025

Gesetzesnummer

10004471

Dokumentnummer

NOR12048599

alte Dokumentnummer

N3198610808H