Kurztitel

500 S – 250. Todestag des Prinzen Eugen von Savoyen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 153 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3,

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Index

37/01 Geld- und Währungsrecht

Beachte

Zum Außerkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 20, Scheidemünzengesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1988,.

Text

Paragraph 3,

Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:

  1. Absatz einsDie eine Seite hat den Prinzen Eugen zu Pferd, die Umschrift „PRINZ EUGEN römisch fünf. SAVOYEN“ und die Jahreszahlen des Geburtsjahres „1663“, des Todesjahres „1736“ sowie des Emissionsjahres „1986“ zu zeigen.
  2. Absatz 2Die andere Seite hat in der Mitte die Zahl „500“, darunter das Wort „SCHILLING“, ferner in kreisförmiger Reihung das Bundeswappen und die Wappen der neun Bundesländer sowie die Umschrift „REPUBLIK ÖSTERREICH“ zu tragen.
  3. Absatz 3Beide Seiten sind mit einer erhöhten Randleiste zu umrahmen. Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat die vertiefte Inschrift „FUENFHUNDERT SCHILLING“ aufzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2025

Gesetzesnummer

10004472

Dokumentnummer

NOR12048596

alte Dokumentnummer

N3198610802H