Kurztitel
500 S – 500 Jahre Haller Taler
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 256/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 597/1988Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1988,
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Beachte
Zum Außerkrafttretensdatum vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.Zum Außerkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 20, Scheidemünzengesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1988,.
Text
§ 3.Paragraph 3,
Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:
(1)Absatz einsDie eine Seite hat das Motiv der ersten Talermünze mit der Gestalt des Erzherzoges Sigismund und der Randschrift „SIGISMUNDUS ARCHIDUX AUSTRIE“ sowie die Umschrift „ERSTE TALERMÜNZE GEPRÄGT IN HALL IN TIROL“, die Jahreszahlen „1486“ und „1986“ und das Münzstättenzeichen „F“ zu zeigen.
(2)Absatz 2Die andere Seite hat in der Mitte die Zahl „500“, darunter das Wort „SCHILLING“, ferner in kreisförmiger Reihung das Bundeswappen und die Wappen der neun Bundesländer sowie die Umschrift „REPUBLIK ÖSTERREICH“ zu tragen.
(3)Absatz 3Beide Seiten sind mit einer erhöhten Randleiste zu umrahmen. Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat die vertiefte Inschrift „FUENFHUNDERT SCHILLING“ aufzuweisen.
