Kurztitel

500 S – 500 Jahre Haller Taler

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3,

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Index

37/01 Geld- und Währungsrecht

Beachte

Zum Außerkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 20, Scheidemünzengesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1988,.

Text

Paragraph 3,

Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:

  1. Absatz einsDie eine Seite hat das Motiv der ersten Talermünze mit der Gestalt des Erzherzoges Sigismund und der Randschrift „SIGISMUNDUS ARCHIDUX AUSTRIE“ sowie die Umschrift „ERSTE TALERMÜNZE GEPRÄGT IN HALL IN TIROL“, die Jahreszahlen „1486“ und „1986“ und das Münzstättenzeichen „F“ zu zeigen.
  2. Absatz 2Die andere Seite hat in der Mitte die Zahl „500“, darunter das Wort „SCHILLING“, ferner in kreisförmiger Reihung das Bundeswappen und die Wappen der neun Bundesländer sowie die Umschrift „REPUBLIK ÖSTERREICH“ zu tragen.
  3. Absatz 3Beide Seiten sind mit einer erhöhten Randleiste zu umrahmen. Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat die vertiefte Inschrift „FUENFHUNDERT SCHILLING“ aufzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2025

Gesetzesnummer

10004473

Dokumentnummer

NOR12048593

alte Dokumentnummer

N3198610799H